Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 108c Prämien für Forschung und Bildung (Forschungsprämie,
Bildungsprämie)

§ 108c. (1) Prämien für Forschung und Bildung können geltend machen
1. Steuerpflichtige, soweit sie nicht Gesellschafter einer
Gesellschaft sind, bei der die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind,
2. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer
anzusehen sind.
(2) Es beträgt
1. die Forschungsprämie 8% der Aufwendungen im Sinne des § 4
Abs. 4 Z 4; die Forschungsprämie kann nur von jenen
Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage eines
Forschungsfreibetrages gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a sind; für
Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein Freibetrag gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 4 geltend gemacht wird, steht keine
Forschungsprämie zu;
2. die Bildungsprämie 6% der Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4
Z 8; die Bildungsprämie kann nur von jenen Aufwendungen geltend
gemacht werden, die nicht Grundlage eines Bildungsfreibetrages
gemäß § 4 Abs. 4 Z 8 sind.
(3) Die Prämien können nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des
betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie können überdies in
einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten
Beilage geltend gemacht werden.
(4) Die sich aus dem Verzeichnis ergebenden Prämien sind auf dem
Abgabenkonto gut zu schreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid
gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der
Einreichung des Verzeichnisses zurück. Werden Aufwendungen, für die
eine Bildungsprämie geltend gemacht worden ist, vergütet, ist die
Bildungsprämie im Ausmaß von 6% des als Betriebseinnahme
anzusetzenden Vergütungsbetrages zurückzuzahlen. Sowohl die Prämien
als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben vom Einkommen im
Sinne der Bundesabgabenordnung und des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und
Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung
anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu
berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach
bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind,
hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben
zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.
(5) Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter
Einkommensteuer zu berücksichtigen.
(6) Die Prämien sind insoweit zu gewähren, als die Aufwendungen
nach dem 31. Dezember 2001 angefallen sind.