Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 112a

§ 112a. § 103 ist in der Fassung BGBl. Nr. 448/1992 weiterhin
anzuwenden, wenn eine Zuzugsbegünstigung bereits erteilt worden ist
oder wenn die Erteilung einer Zuzugsbegünstigung schriftlich in
Aussicht gestellt worden ist.