Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 129 Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder des
Alleinerzieherabsetzbetrages durch den Arbeitgeber

§ 129. (1) Für die Inanspruchnahme des Alleinverdiener- oder des
Alleinerzieherabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 oder 2 abzugeben. In dieser
Erklärung sind Name und Versicherungsnummer des Ehepartners und von
Kindern (§ 106 Abs. 1) anzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung
des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der
Verhältnisse muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines
Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der
Verhältnisse hat der Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den
Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr oder in geänderter Höhe zu
berücksichtigen.
(2) Die Erklärung für die Inanspruchnahme des Alleinverdiener- oder
des Alleinerzieherabsetzbetrages darf gleichzeitig nur einem
Arbeitgeber vorgelegt werden.