Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 35 Behinderte

§ 35. (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
- bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine
Behinderung des (Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3) oder
- bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines
(Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag durch eine Behinderung
des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte
Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch
sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage
oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3)
zu.
(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der
Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung
der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden,
nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine
Einschätzung bestehen, nach den §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche
Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle
nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei
Kriegsbeschädigten, Personen, die Präsenz- oder
Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, Opfern von
Verbrechen und Invaliden nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2
des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder
Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
- Das Gesundheitsamt (im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des
jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates) oder das örtlich
zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch
Ausstellung eines Behindertenpasses (§ 40 Abs. 2 des
Bundesbehindertengesetzes) in allen übrigen Fällen sowie bei
Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art.
(3) Es wird jährlich gewährt
bei einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit ein Freibetrag von
von Euro
25% bis 34% ............................. 75
35% bis 44% ............................. 99
45% bis 54% ............................. 243
55% bis 64% ............................. 294
65% bis 74% ............................. 363
75% bis 84% ............................. 435
85% bis 94% ............................. 507
ab 95% .................................. 726.
(4) Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag
nach Abs. 3, dann ist dieser Freibetrag im Verhältnis der
Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine
höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen
Steuerpflichtigen der Freibetrag um die nachgewiesenen
Mehraufwendungen zu kürzen.
(5) Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten
aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).
(6) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren
Arbeitgebern, steht der Freibetrag nur einmal zu.
(7) Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der
Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter
Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen,
die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen.