§ 52 Antrag des Arbeitnehmers auf Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte
§ 52. Der Arbeitnehmer hat bei der nach §
49 zuständigen Gemeinde
die Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen:
1. Vor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm die Lohnsteuerkarte
nicht gemäß § 51 Abs. 2 zugeht.
2. Vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25, wenn die Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß
Z 1
ausgeschrieben worden ist.