Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 55 Verlust der Lohnsteuerkarte

§ 55. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte
Lohnsteuerkarten sind durch die nach § 49 für die Ausschreibung der
Lohnsteuerkarte zuständige Gemeinde gegen einen Betrag von höchstens
50 S zu ersetzen, der der Gemeinde zufließt.