Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 56 Verbot privater Änderungen

§ 56. (1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte dürfen nur durch
die zuständigen Behörden geändert oder ergänzt werden.
(2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die nachweislich
unrichtig sind, sind auf Antrag oder von Amts wegen durch jene
Behörde zu ändern, die die Eintragung vorgenommen hat.