Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 76 Lohnkonto

§ 76. Der Arbeitgeber hat im Inland am Ort der Betriebsstätte
(§ 81) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto
hat der Arbeitgeber folgendes anzugeben:
- Name,
- Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG,
- Wohnsitz,
- Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des
Arbeitnehmers,
- Name und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der
Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
- Name und Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der
Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
- Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und Kosten gemäß § 16 Abs. 1
Z 6 letzter Satz,
- Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63).
Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das
Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen. Eine
gesonderte Erfassung dieser Daten kann entfallen, sofern sie aus
einer zum Lohnkonto genommenen Anmeldung (§ 128) oder Erklärung des
Arbeitnehmers hervorgehen. Außerdem sind fortlaufend der gezahlte
Arbeitslohn (geldwerte Vorteile gemäß § 15 Abs. 2) ohne jeden Abzug
unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes, und zwar
getrennt nach Bezügen, die nach dem Tarif (§ 66), und Bezügen, die
nach festen Steuersätzen (§ 67) zu versteuern sind, und die
einbehaltene Lohnsteuer festzuhalten. Auch Bezüge, die nicht zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26), sowie die
Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (§
26
Z 7 lit. d) und der geleistete Beitrag sind im Lohnkonto
anzugeben. Das Finanzamt kann aber auf Antrag zulassen,
daß die steuerfreien Bezugsteile gemäß § 3 und die im § 26
bezeichneten Bezüge im Lohnkonto nicht angeführt werden, wenn die
Möglichkeit der Nachprüfung (§§ 86 ff) in anderer Weise
sichergestellt ist oder wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung
handelt. Das Finanzamt kann weiters für die Führung des Lohnkontos
Erleichterungen zulassen, wenn sichergestellt ist, daß die für den
Steuerabzug vom Arbeitslohn notwendigen Angaben aus anderen
Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Diese Bestimmungen
gelten auch für vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer (§ 69) und
für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70).