Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 103 Zuzugsbegünstigung

§ 103. (1) Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung
von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem
Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der
Bundesminister für Finanzen für die Dauer des im öffentlichen
Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche
Mehrbelastungen bei nicht unter § 98 fallenden Einkünften
beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes
eintreten. Dabei kann auch die für eine Begünstigung in Betracht
kommende Besteuerungsgrundlage oder die darauf entfallende Steuer
mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden.
(2) Abs. 1 ist auf Personen, die den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen aus Österreich wegverlegt haben, nur dann
anzuwenden, wenn zwischen diesem Wegzug und dem Zuzug mehr als zehn
Jahre verstrichen sind.