Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 106 Kinder, (Ehe)Partnerschaften

§ 106. (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder,
für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr
als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33
Abs. 4 Z 3 lit. a zusteht.
(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder,
für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b zusteht.
(3) (Ehe)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige
verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in
einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
(4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1
bis 3 sinngemäß anzuwenden.