Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 108 Bausparen

§ 108. (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2)
Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre Geschäftsleitung oder
ihren Sitz im Inland hat, so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer
(Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem
Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen
Kalenderjahr geleisteten Beiträge bemißt. Dieser Prozentsatz wird in
dem diesem Kalenderjahr vorangehenden Berechnungsjahr wie folgt
ermittelt:
1. Der Durchschnitt der Sekundärmarktrenditen gemäß Tabelle 5.4
,,Renditen auf dem inländischen Rentenmarkt`` der Statistischen
Monatshefte der Oesterreichischen Nationalbank Spalte 8
,,Emittenten Gesamt`` oder einer entsprechenden
Nachfolgetabelle für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres
bis zum 30. September des Berechnungsjahres wird um 25%
vermindert und um 0,8 erhöht.
2. Der sich nach Z 1 ergebende Prozentsatz ist auf halbe
Prozentpunkte auf- oder abzurunden und darf nicht weniger als 3
und nicht mehr als 8 betragen.
Der Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen bis zu jedem 30.
November eines jeden Berechnungsjahres festzusetzen und im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung kundzumachen. Er ist bei Ermittlung der
Pauschbeträge des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Die
Erstattung steht dem Steuerpflichtigen nur für jeweils einen
Bausparvertrag zu.
(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen
nur für die Leistung von Beiträgen bis zu 1 000 Euro jährlich
erstattet werden. Die Erstattung erhöht sich durch Anwendung des
Prozentsatzes gemäß Abs. 1 auf weitere Beiträge für den unbeschränkt
steuerpflichtigen (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und für jedes Kind
106) bis zu einer jährlichen Beitragsleistung von jeweils 1 000
Euro pro Person, sofern diesen Personen nicht im selben Kalenderjahr
auf Grund einer eigenen Abgabenerklärung (Abs. 3 erster Satz)
Erstattungsbeträge zustehen oder sofern diese Personen nicht im
selben Kalenderjahr in der Abgabenerklärung (Abs. 3) eines anderen
Steuerpflichtigen für einen Erhöhungsbetrag zu berücksichtigen sind.
(Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und Kinder, für die dem
Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr Erhöhungsbeträge zustehen,
dürfen im selben Kalenderjahr keine Einkommen(Lohn)steuererstattung
geltend machen. Sie können jedoch erklären, daß die im Rahmen des
betreffenden Bausparvertrages für sie geltend gemachten
Erhöhungsbeträge dem Steuerpflichtigen ab dem folgenden Kalenderjahr
nicht mehr zustehen sollen. Diese Erklärung ist auf dem amtlichen
Vordruck in zweifacher Ausfertigung bis 30. November bei der
Abgabenbehörde im Wege der Bausparkasse abzugeben, mit der der
Steuerpflichtige den betreffenden Bausparvertrag abgeschlossen hat.
Für Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, stehen dem
Steuerpflichtigen Erhöhungsbeträge ab dem folgenden Kalenderjahr
nicht mehr zu. Die Bausparkasse ist verpflichtet, binnen zwei Wochen
den Steuerpflichtigen durch Übermittlung der zweiten
Erklärungsausfertigung vom Wegfall der Erhöhungsbeträge zu
verständigen. Eine Mitteilungspflicht im Sinne des Abs. 4 vorletzter
Satz besteht nicht. Im Kalenderjahr der Auflösung des Vertrages
dürfen die in der Abgabenerklärung für die Erhöhung der Erstattung
berücksichtigten Personen abweichend von den Bestimmungen des zweiten
und dritten Satzes nach erfolgter Vertragsauflösung insoweit eine
Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen, als eine
Einkommen(Lohn)steuererstattung nicht im Rahmen des aufgelösten
Vertrages für sie in Anspruch genommen wurde. Die im Jahr der
Auflösung des Vertrages geltend gemachte Einkommen(Lohn)
steuererstattung ist dabei gleichmäßig auf den Steuerpflichtigen und
die mitberücksichtigten Personen aufzuteilen. Im Kalenderjahr der
Auflösung stehen nur so viele Zwölftel der Erstattung zu, als volle
Kalendermonate bis zur Rückzahlung des Guthabens oder von Teilen
desselben vergangen sind.
(3) 1. Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen
Vordruck im Wege der Bausparkasse bei der Abgabenbehörde
zu beantragen und dabei zu erklären, dass die in den
Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese
Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluss des
Bausparvertrages, auf Grund dessen die Einkommensteuer
(Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben.
2. In der Abgabenerklärung sind die Versicherungsnummer gemäß
§ 31 ASVG des Antragstellers und die Versicherungsnummern
jener Personen, für die Erhöhungsbeträge geltend gemacht
werden, anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht
vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der
Versicherungsnummer anzuführen.
3. Mit dem Todestag des Steuerpflichtigen sowie mit dem Tag
der Übertragung eines Bausparvertrages bei Aufteilung
ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse
anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung
der Ehe, verliert die Abgabenerklärung ihre Wirksamkeit.
4. Die Abgabenerklärung kann widerrufen werden; ebenso kann
auf Erhöhungsbeträge (Abs. 2) verzichtet werden. Sowohl
der Widerruf als auch der Verzicht sind erst mit Beginn
des nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam.
(4) Erhöhungsbeträge (Abs. 2), die erst nach einer Antragstellung
im Sinne des Abs. 3 geltend gemacht werden, sind erst ab jenem
Kalenderjahr zu berücksichtigen, zu dessen Beginn die maßgeblichen
Voraussetzungen gegeben waren, sofern ein entsprechender Antrag
spätestens bis 31. Jänner dieses Jahres gestellt wird. Der
Steuerpflichtige hat den Wegfall der für die Erstattung bzw. für die
Gewährung von Erhöhungsbeträgen maßgeblichen Voraussetzungen im Wege
der Bausparkasse innerhalb eines Monats der Abgabenbehörde
mitzuteilen. Eine solche Änderung ist erst nach Ablauf des
Kalenderjahres zu berücksichtigen, in dem sie eingetreten ist.
(5) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Bausparkasse, bei
welcher der Bausparvertrag abgeschlossen worden ist. Diese fordert
den zu erstattenden Steuerbetrag bei der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland an. Die Finanzlandesdirektion
überweist der Bausparkasse den Betrag zugunsten des Bausparkontos des
Steuerpflichtigen. Voraussetzung für diese Überweisung ist, daß die
Bausparkasse die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen
Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der
automationsunterstützten Datenübermittlung meldet. Der Bundesminister
für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das
Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten
Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann
vorgesehen werden, daß sich die Bausparkasse einer bestimmten
geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
(6) Die Bausparkasse ist verpflichtet, der Abgabenbehörde ohne
amtliche Aufforderung Mitteilung zu machen, wenn vor Ablauf von
sechs Jahren seit Vertragsabschluss Beiträge, die als Grundlage
einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer
selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche
aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen. Die Mitteilung hat
die erstatteten Beträge auszuweisen. Die Mitteilungspflicht bleibt
durch einen Widerruf der Abgabenerklärung (Abs. 3 Z 4) unberührt.
Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn in den Fällen des Abs. 3 Z 3
Beiträge zurückgezahlt werden.
(7) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom
Steuerpflichtigen zurückzufordern. Die Rückforderung hat auch
insoweit zu erfolgen, als eine Rückzahlung oder Sicherstellung
erfolgt, für die eine Mitteilungspflicht der Bausparkasse besteht
(Abs. 6). Eine Rückforderung hat jedoch zu unterbleiben, wenn
1. die Bausparkasse den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung
des Steuerpflichtigen an die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland abführt,
2. in den Fällen des Abs. 6 die rückgezahlten Beiträge oder die
Sicherstellung begünstigten Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1
Z 3 dienen, wobei eine Rückforderung auch dann zu unterbleiben
hat, wenn die Maßnahmen durch oder für im Abs. 2 genannte
Personen gesetzt werden.
(8) Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und
Rückforderungsansprüche, die sich auf Grund der Abs. 1 bis 7 ergeben,
gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.
(9) Erstattungsbeträge, die keine vollen Centbetrag ergeben, sind
auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge
unter 0,5 Cent abzurunden, Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden.
(10) Sobald das Guthaben aus dem Bausparvertrag ganz oder zum Teil
zurückgezahlt wird oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als
Sicherstellung dienen, kann der Bausparvertrag nicht mehr die
Grundlage für eine Steuererstattung bilden, wobei es unmaßgeblich
ist, ob eine Rückforderung im Sinne der Abs. 7 bis 9 zu erfolgen hat.
Dies gilt auch, wenn dem Steuerpflichtigen nach Ablauf von sechs
Jahren seit Vertragsabschluß in einem der folgenden Kalenderjahre
keine Steuer mehr zu erstatten war.