Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 108b Pensionszusatzversicherung, prämienbegünstigter
Pensionsinvestmentfonds

§ 108b. (1) Für die Pensionszusatzversicherung und für
Pensionsinvestmentfonds gilt folgendes:
Pensionszusatzversicherungen müssen folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. Eine Pensionszusatzversicherung ist eine Rentenversicherung,
die im Versicherungsvertrag als Pensionszusatzversicherung
bezeichnet ist. Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen
nichts anderes ergibt, müssen für Pensionszusatzversicherungen
die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes für
Rentenversicherungen gelten.
2. Bei einer Pensionszusatzversicherung ist der Versicherer nach
Maßgabe des Vertrages verpflichtet, Rentenleistungen im Sinne
der lit. a und zusätzlich eine oder mehrere Rentenleistungen im
Sinne der lit. b bis e zu erbringen. Rentenleistungen dieser
Art sind:
a) Eine frühestens ab Bezug einer gesetzlichen Alterspension
beginnende, an den Versicherungsnehmer auf dessen
Lebensdauer zu zahlende Rente. Die Rentenbeträge dürfen sich
nicht vermindern.
b) Eine im Falle der Einstellung oder Einschränkung der
Erwerbstätigkeit, frühestens mit Vollendung des
50. Lebensjahres beginnende und längstens bis zum Anfall der
Rente gemäß lit. a zu zahlende Rente (Überbrückungsrente).
Für diese Rente dürfen höchstens zwei Drittel des im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme vorhandenen Deckungskapitals
verwendet werden.
c) Eine mit Eintritt der gänzlichen oder teilweisen
Erwerbsunfähigkeit beginnende und längstens bis zum Anfall
der Rente gemäß lit. a an den Versicherungsnehmer zu
zahlende Rente.
d) Eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an den
hinterbliebenen Ehegatten oder eine hinterbliebene Person,
mit der der Versicherungsnehmer in einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft gelebt hat, auf dessen Lebensdauer zu
zahlende Rente.
e) Eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an
hinterbliebene Waisen längstens bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres zu zahlende Rente.
3. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen muß der gemäß § 20
Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978 zu bildende
besondere Deckungsstock mindestens zu 75% in Anteilen an nach
den Vorschriften des Abschnittes I.a. des
Investmentfondsgesetzes 1993 gebildeten Investmentfonds
bestehen.
4. Bei Pensionszusatzversicherungen sind ausgeschlossen:
a) Der Rückkauf.
b) Die Erbringung von Kapitalleistungen im Todesfall.
c) Die Kapitalabfindung angefallener Renten, es sei denn, der
Barwert übersteigt nicht den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2
Z 1 des Pensionskassengesetzes.
5. Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluß der
laufenden Versicherungsperiode die Änderung der Versicherung in
der Weise verlangen, daß die Prämienzahlung eingestellt,
eingeschränkt oder wieder aufgenommen wird. Verlangt der
Versicherungsnehmer eine derartige Änderung, so tritt an die
Stelle des vereinbarten Rentenbetrages derjenige Betrag, der
sich nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
auf Grund der Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulkation
ergibt. Dieser Betrag ist für den Schluß der laufenden
Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von
Prämienrückständen zu berechnen.
(2) Ein prämienbegünstigter Pensionsinvestmentfonds liegt vor,
wenn
1. der Investmentfonds die Voraussetzungen des Abschnittes I.a.
des Investmentfondsgesetzes 1993 erfüllt und
2. ein unwiderruflicher Auszahlungsplan gemäß § 23g Abs. 2 Z 2 des
Investmentfondsgesetzes 1993 abgeschlossen wird, der zum
Anfallszeitpunkt im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. a eine
Einmalprämie zu einer Pensionszusatzversicherung im Sinne des
Abs. 1 vorsieht.