Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 108h Einrichtungen der Zukunftsvorsorge

§ 108h. (1) Die Einrichtung für Zukunftsvorsorge muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die
Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien erfolgt im
Wege von
a) Pensionsinvestmentfonds (Abschnitt I.a. des
Investmentfondsgesetzes 1993) und/oder
b) Mitarbeitervorsorgekassen (§ 18 Abs. 1 BMVG) und/oder
c) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem
EWR-Vertragsstaat, die die Rentenversicherung betreiben,
und zwar mindestens im Ausmaß von 40% in Aktien, die an einer
in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
gelegenen Börse erstzugelassen sind. Der Anteil der
Börsekapitalisierung der in diesem Mitgliedstaat
erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum
30% des Bruttoinlandsproduktes dieses Mitgliedstaates nicht
übersteigen.
2. Die Zukunftsvorsorgeeinrichtung schüttet keine Gewinne aus.
3. Die Einrichtung oder ein zur Abgabe einer Garantie berechtigtes
Kreditinstitut aus dem EWR-Raum garantiert, dass im Falle einer
Verrentung der für die Verrentung zur Verfügung stehende
Auszahlungsbetrag nicht geringer ist als die Summe der vom
Steuerpflichtigen eingezahlten Beiträge zuzüglich der für
diesen Steuerpflichtigen gutgeschriebenen Prämien im Sinne des
§ 108g. Die Garantie erlischt, wenn der Steuerpflichtige eine
Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 trifft.
(2) Mitarbeitervorsorgekassen (§ 18 Abs. 1 BMVG) sind abweichend
von § 28 BMVG für Zwecke gemäß Abs. 1 berechtigt, zusätzliche
Veranlagungsgemeinschaften zu bilden. Die §§ 18 Abs. 2, 19, 20
Abs. 1 und 4, 21 bis 23, 27 Abs. 1 bis 4, 28 und 29 sowie 31 bis 45
und § 30 BMVG mit Ausnahme von Abs. 3 Z 5 sind für die Verwaltung
von Zukunftsvorsorgebeiträgen sinngemäß anzuwenden. § 20 Abs. 2 und
3 BMVG sind für die Verwaltung von Zukunftsvorsorgebeiträgen nur
insoweit anzuwenden, als die Mitarbeitervorsorgekasse selbst die in
§ 108h Abs. 1 Z 3 genannte Garantie oder eine zusätzliche
Zinsgarantie gewährt. § 25 BMVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
in Z 2 an Stelle der vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge die
Zukunftsvorsorgebeiträge treten. § 1 Abs. 1 Z 21 BWG ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass Mitarbeitervorsorgekassen zusätzlich
berechtigt sind, Zukunftsvorsorgebeiträge hereinzunehmen und zu
veranlagen (Zukunftsvorsorgegeschäft). § 93 Abs. 3d Z 2 BWG ist mit
der Maßgabe anzuwenden, das sich der Höchstbetrag beim
Zukunftsvorsorgegeschäft jeweils auf den Begünstigten der
Zukunftsvorsorge bezieht.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2003)