Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 10a. Befristete Sonderregelungen für den Investitionsfreibetrag und eine vorzeitige Abschreibung

§ 10a. (1) Für ungebrauchte Wirtschaftsgüter, die eine
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren haben,
erhöht sich der Investitionsfreibetrag von den nach dem 30. April
1996 und vor dem 1. Jänner 1998 anfallenden Anschaffungs- oder
Herstellungskosten von 9% auf 12%. Bei Gebäuden erhöht sich der
Investitionsfreibetrag nur von den Herstellungskosten. Voraussetzung
ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 30. April 1996
begonnen wurde.
(2) Wird ein Gebäude auf Grund der Bestimmungen des
Stadterneuerungsgesetzes für Assanierungsgebiete (§ 1 Abs. 1 und § 5
des Stadterneuerungsgesetzes) assaniert, erhöht sich der
Investitionsfreibetrag von den zur Assanierung aufgewendeten
Herstellungskosten, die nach dem 30. April 1996 und vor dem 1. Jänner
2001 anfallen, von 9% auf 12%. Voraussetzung ist, daß mit der
tatsächlichen Bauausführung nach dem 30. April 1996 begonnen wurde.
(3) Bei der Herstellung von Gebäuden des Anlagevermögens kann der
Steuerpflichtige neben der Absetzung für Abnutzung gemäß § 8 Abs. 1
gewinnmindernd eine vorzeitige Abschreibung von 7% der
Herstellungskosten geltend machen. Voraussetzung ist:
1. Die Absetzung für Abnutzung von den Herstellungskosten des
Gebäudes beträgt bis zu 3% (§ 8 Abs. 1 erster Teilstrich
zweiter Halbsatz).
2. Mit der tatsächlichen Bauausführung wird nach dem 31. Dezember
2001 und vor dem 1. Jänner 2004 begonnen.
Erstreckt sich die Herstellung des Gebäudes über einen Zeitraum, der
nach dem 31. Dezember 2003 endet, kann die vorzeitige Abschreibung
von jenen Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, die bis zum
31. Dezember 2003 anfallen. Die vorzeitige Abschreibung kann nur
insoweit geltend gemacht werden, als die Herstellungskosten
(Teilherstellungskosten) 3,8 Millionen Euro nicht übersteigen.