§ 118 Veräußerungsgewinne, Stille Reserven
§ 118. (1) § 24 Abs. 6 ist nur auf Gebäude
(Gebäudeteile)
anzuwenden, die nicht gemäß § 8 Abs. 2 Z
1 lit. a EStG 1972 vorzeitig
abgeschrieben wurden.
(2) Die in § 12 Abs. 2 genannte Frist von fünfzehn
Jahren gilt auch
für Gebäude (Gebäudeteile), die nach den §§ 8
und 122 Abs. 3 EStG
1972, § 38 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes, Art. IV des
Bundesgesetzes über die Änderung mietrechtlicher Vorschriften und
über Mietzinsbeihilfen, BGBl. Nr. 409/1974, oder § 19 Abs. 1 des
Denkmalschutzgesetzes vorzeitig abgeschrieben worden sind.

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