Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 122 Lohnsteuerverfahren

§ 122. (1) Für das Jahr 1996 ausgestellte Freibetragsbescheide und
Mitteilungen für den Arbeitgeber verlieren mit Ablauf des 31. Mai
1996 ihre Wirksamkeit. Das Finanzamt hat für den Zeitraum 1. Juni
1996 bis 31. Dezember 1996 einen besonderen Freibetragsbescheid sowie
eine Mitteilung für den Arbeitgeber nach den Vorschriften des § 63
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 zu
erlassen. Ein Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 in der Fassung BGBl. Nr.
499/1995 bei Bezug von Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder
Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder Hilflosenzuschuß
(Hilflosenzulage) ist nicht zu berücksichtigen. Für
Freibetragsbescheide, die für die Jahre 1996 und 1997 ausgestellt
werden, gilt folgendes: Als Sonderausgaben sind nur solche im Sinne
des § 18 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 sowie die Beiträge für eine freiwillige
Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von
Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und
vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen zu berücksichtigen.
(2) Aus einem Einkommensteuerbescheid 1995 gemäß § 63 Abs. 1
abgeleitete Freibetragsbescheide dürfen vor dem 30. September 1996
nicht erlassen werden.
(3) § 16 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
297/1995 ist auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem
30. April 1995 enden.
(4) Die Vorschußzahlung gemäß § 563 Abs. 3 ASVG, § 266 Abs. 2
GSVG bzw. § 255 Abs. 2 BSVG ist dem Kalenderjahr 1996 zuzuordnen. Die
Vorschußzahlung ist als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 10 zu
versteuern; dabei sind die besonderen Verhältnisse gemäß § 62 zu
berücksichtigen. Die Vorschußzahlung bleibt bei der Ermittlung der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit außer Ansatz und ist in den
Lohnzettel für das Kalenderjahr 1996 nicht aufzunehmen.
(5) Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim
Arbeitgeber gemäß § 63 Abs. 1 oder 4 in der Fassung BGBl. Nr.
798/1996 für das Jahr 1998 sind ab 30. Oktober 1997 nicht mehr
auszustellen. Die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten
Freibetragsbescheide und Mitteilungen für den Arbeitgeber für das
Jahr 1998 verlieren ihre Wirkung. Das Finanzamt hat für das
Kalenderjahr 1998 frühestens ab 3. November 1997 neue
Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber
für das Jahr 1998 gemäß § 63 Abs. 1 oder 4 in der Fassung BGBl. I
Nr. 122/1997 zu erlassen. Freibetragsbescheide, die für
Kalenderjahre ab 1999 ausgestellt werden, sind gemäß § 63 Abs. 1
oder 4 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 zu erlassen.