Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 124b

§ 124b. 1. Abschreibungen gemäß § 6 Z 2 lit. c in der Fassung vor
dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, die für vor dem 1. Jänner 1996
endende Wirtschaftsjahre gebildet worden sind, müssen mit dem im
Jahresabschluß des letzten dieser Wirtschaftsjahre angesetzten
Betrag jedenfalls mindestens zur Hälfte im folgenden
Wirtschaftsjahr und mit dem restlichen Betrag im nächstfolgenden
Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufgelöst werden.
2. Für Privatstiftungen, bei denen die Zuwendungen vor dem
1. Jänner 1996 an diese als Betriebsausgaben abzugsfähig waren, gilt
folgendes:
a) Zuwendungen an Privatstiftungen nach dem 31. Dezember 1995, die
die Voraussetzungen des § 4 Abs. 11 Z 1 nicht erfüllen, fallen
nach Maßgabe folgender Bestimmungen unter diese Vorschrift:
aa) Die Stiftungsurkunde und/oder die Stiftungszusatzurkunde
wird innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 an die Voraussetzungen im
Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 angepaßt.
bb) Liegt zum 1. Jänner 1996 ein unangemessen hohes
Stiftungsvermögen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 2 lit. b vor,
sind Zuwendungen nach dem 31. Dezember 1995 so lange nicht
abzugsfähig, als der Stand des Stiftungsvermögens die
Angemessenheitsgrenze nicht unterschreitet.
b) § 25 Abs. 1 Z 2 lit. c ist auch auf Zuwendungen der
Privatstiftung anzuwenden, die auf abzugsfähige Zuwendungen an
die Privatstiftung vor dem 1. Jänner 1996 zurückzuführen sind.
3. Körperschaften haben für Zwecke des § 4 Abs. 12 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sowie des § 15 Abs. 4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 das Evidenzkonto nach
dem Stand laut dem Jahresabschluß des letzten vor dem 1. Jänner 1996
endenden Wirtschaftsjahres unter Beachtung der Grundsätze des § 4
Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 zu
erstellen.
4. Soweit Bescheide gemäß § 131 fünfter Satz BAO mit § 76 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 in Widerspruch stehen,
verlieren sie mit Ablauf des 31. Dezember 1996 ihre Wirksamkeit.
5. § 18 Abs. 6 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996 ist erstmalig auf Verluste anzuwenden, die im Jahr 1991
entstanden sind.
6. § 102 Abs. 2 Z 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1990 anzuwenden.
7. § 6 Z 2 lit. c, § 6 Z 7, § 11 und § 28 Abs. 5 jeweils in der
Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, sind letztmalig bei
der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.
8. § 17 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Z 3 und § 42 Abs. 2, jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind erstmalig bei
der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden.
9. § 18 Abs. 2, § 33 Abs. 3 und § 33 Abs. 7, jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind, wenn die
Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für
das Kalenderjahr 1997, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch
Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden,
anzuwenden.
10. § 63 Abs. 1 und § 68 Abs. 2, jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind erstmalig für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Mai 1996 enden, anzuwenden.
11. § 34 Abs. 6, § 35 Abs. 1 und § 35 Abs. 3 und 4, jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, treten mit 1. Juni
1996 in Kraft. Der Freibetrag von 16 632 S gemäß § 35 Abs. 3 in der
Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 steht für das Jahr
1996 im Ausmaß von 6 930 S zu.
12. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. c und § 26 Z 7 lit. a, jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind, wenn die
Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch
Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1995 enden, anzuwenden.
13. § 16 Abs. 1 Z 4 lit. h, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a und b, § 62 Z
3, 4 und 5, § 67 Abs. 12, und § 76 erster Satz, jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind, wenn die
Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch
Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.
14. § 2 Abs. 2 erster Satz und § 36 in der Fassung vor dem
Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 ist letztmals bei der Veranlagung
für 1997 anzuwenden.
15. § 95 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
201/1996 ist auf Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 und 2
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1996 zufließen.
16. § 27 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
201/1996 ist auf nach dem 31. Mai 1996 abgeschlossene
Versicherungsverträge anzuwenden.
17. § 109a gilt erstmals für Zeiträume ab dem 1. Juli 1996.
18. § 109a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996
tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
19. § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a und § 124 Z 5, jeweils in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 755/1996, sind erstmalig bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden. § 25 Abs. 1
Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 755/1996 ist
erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996
enden, anzuwenden.
20. § 46 Abs. 1 Z 2 und § 109a Abs. 1, jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft;
§ 109a Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
600/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
21. § 6 Z 2 und Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
797/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1998 anzuwenden. Abweichend davon ist § 6 Z 2
lit. a vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
797/1996 erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996
anzuwenden.
22. § 27 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
797/1996 ist auf nach dem 31. Oktober 1996 abgeschlossene
Versicherungsverträge anzuwenden.
23. § 27 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
797/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996
anzuwenden.
24. § 94a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
797/1996 ist erstmals für Anträge, die nach dem 31. Dezember 1996
gestellt werden, anzuwenden.
25. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 51/2004)
26. § 1 Abs. 4, § 33 Abs. 4 Z 1 und § 106 Abs. 4, jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 798/1996, sind erstmalig bei
der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.
27. § 70 Abs. 2 Z 1 dritter und vierter Satz in der Fassung vor
dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 798/1996 ist letztmalig für
Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1997 enden.
28. § 102 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
798/1996 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997
anzuwenden.
29. § 108 Abs. 1, 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 130/1997 ist auf Erstattungen anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 1997 erfolgen.
30. § 17 Abs. 1 letzter Satz (Anm.: richtig: vorletzter Satz)
sowie § 97 Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 9/1998 ist erstmals ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998
anzuwenden.
31. Ein Lehrlingsfreibetrag kann unter folgenden Voraussetzungen
- auch außerbilanzmäßig - als Betriebsausgabe abgezogen
werden:
a) Einem Steuerpflichtigen, der mit einem Lehrling (§ 1 des
Berufsausbildungsgesetzes) ein Lehrverhältnis beginnt,
steht in jenem Kalenderjahr (Wirtschaftjahr), in dem das
Lehrverhältnis begonnen hat, ein Lehrlingsfreibetrag in
Höhe von 1 460 Euro zu. Voraussetzung ist, daß das
Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein
definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Die
Fortsetzung eines begonnenen Lehrverhältnisses begründet
keinen Anspruch auf den Freibetrag.
b) Einem Steuerpflichtigen, bei dem das Lehrverhältnis mit
Ablauf der im Lehrvertrag festgelegten Dauer der Lehrzeit
oder durch frühere Ablegung der Lehrabschlußprüfung
endet, steht im Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) der
Beendigung ein Lehrlingsfreibetrag von weiteren 1 460 Euro
zu.
c) Einem Steuerpflichtigen, bei dem das Lehrverhältnis auf
Grund der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlußprüfung
(§ 21 des Berufsausbildungsgesetzes) beendet wird, steht
neben dem Freibetrag nach lit. b ein Lehrlingsfreibetrag
von weiteren 1 460 Euro zu.
Die lit. a bis c sind sinngemäß auf Lehrlinge im Sinne des
§ 2 Abs. 4 des land- und forstwirtschaftlichen
Berufsausbildungsgesetzes und des § 63 des Land- und
Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden.
Die vorstehenden Bestimmungen sind ab 1. Jänner 2000 und nur
für Lehrverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2003
begonnen haben.
32. § 76, § 93 Abs. 3 Z 1 und 2 und § 101 Abs. 2 jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit
1. Jänner 1999 in Kraft.
33. a) § 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
28/1999 ist erstmals bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener
Betrag der Rückstellung zugeführt werden, der bei der
Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne
Wirtschaftsjahr entfällt.
b) Art. I Z 64 des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr.
818/1993, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes
1996, BGBl. Nr. 201/1996, gilt nicht für Rückstellungen im
Sinne des § 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 28/1999. Wurde in endgültig rechtskräftig
veranlagten Fällen eine Auflösung derartiger Rückstellungen
vorgenommen so sind diese auf Antrag des Steuerpflichtigen
wiederaufzunehmen. Der Antrag kann bis 30. Juni 1999
gestellt werden.
33a. § 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 28/1999 ist erstmals bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener
Betrag der Rückstellung zugeführt werden, der bei der
Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne
Wirtschaftsjahr entfällt.
34. § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a zweiter Satz, § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d
und § 69 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 28/1999 sind für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1998 enden.
35. § 108 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
28/1999 ist auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1998 anzuwenden.
36. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der
Pensionsversicherung, die auf Pflichtbeiträgen beruhen, sind
weiterhin nur mit 25% zu erfassen, wenn der Pensionsanfall vor dem
1. Jänner 1999 liegt.
37. § 6 Z 5, § 30 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 8 und § 37 Abs. 4 Z 2
lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 106/1999, sind anzuwenden, wenn die Anschaffung des
eingelegten oder veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem
30. September 2000 erfolgt ist. Der Bundesminister für
Finanzen wird ermächtigt, diesen Zeitpunkt nach Maßgabe der
Möglichkeiten zur Schaffung der technischen
Rahmenbedingungen bis spätestens 30. September 2001 zu
verschieben.
38. § 33 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 106/1999 ist erstmalig auf steuerfreie Einkünfte
anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1999 zufließen.
39. § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 2a, § 4 Abs. 4 Z 4, 7 und 8, § 11, § 20
Abs. 1 Z 4, § 37 Abs. 8, § 42 Abs. 1 Z 3 und § 42 Abs. 2,
jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 106/1999, sind erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2000 anzuwenden.
40. § 16 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 1 Z 1 und § 29 Z 1, jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind ab der
Veranlagung 1989 anzuwenden. Abweichend davon ist § 29 Z 1
zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 106/1999 erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2000 anzuwenden.
41. § 14 Abs. 12 und Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 106/1999 ist erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1999 anzuwenden.
42. § 18 Abs. 1 Z 2, § 33 Abs. 1 und Abs. 3, jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind
anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2000
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder
durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1999 enden.
§ 33 Abs. 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 106/1999, ist anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, letztmalig bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 1999
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder
durch Veranlagung festgesetzt wird, letztmalig für
Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2000 enden.
43. § 16 Abs. 1 Z 10, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 lit. a und
§ 67 Abs. 8 lit. b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 106/1999, sind anzuwenden, wenn die
Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch
Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1999 enden.
44. § 108 Abs. 5, § 108a und § 109, jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 sind auf Beiträge und
Erwerbe von Anteilscheinen anzuwenden, die für Zeiträume nach
dem 31. Dezember 1999 geleistet werden bzw. nach dem
31. Dezember 1999 erfolgen.
45. § 2 Abs. 2b, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 5, § 29 Z 4 und § 41 Abs. 1
Z 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
142/2000, sind erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2001 anzuwenden.
46. § 6 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
142/2000 ist erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2001 anzuwenden. Ist für einen Betrieb, dessen
Unternehmensschwerpunkt in der Vermietung von
Wirtschaftsgütern liegt, der Gewinn für das letzte im
Kalenderjahr 2000 endende Wirtschaftsjahr zu ermitteln, so
kann dabei der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert
sämtlicher vermieteter Wirtschaftsgüter und dem Teilwert
sämtlicher Forderungen aus der Vermietung als aktiver oder
passiver Ausgleichsposten angesetzt werden. Als Teilwert der
Forderungen ist dabei der Barwert der diskontierten
Forderungen aus der Vermietung anzusetzen. Abweichend von § 6
Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000
ist der Unterschiedsbetrag bei Ermittlung der Gewinnes für
Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2000 enden, auch
dann anzusetzen, wenn dieser Unterschiedsbetrag bei
Ermittlung des Gewinnes für das letzte im Kalenderjahr 2000
endende Wirtschaftsjahr angesetzt wird.
47. § 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
142/2000 ist auch auf Rückstellungen anzuwenden, die bereits
zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden
Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Auflösungsgewinne,
die sich aus der erstmaligen Anwendung des § 9 Abs. 5 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bei den zuvor
genannten Rückstellungen ergeben, können auf das
Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 endet, und
auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre (Auflösungszeitraum)
verteilt werden, wobei jährlich mindestens ein Fünftel
anzusetzen ist. Scheidet eine Rückstellung während des
Auflösungszeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus, ist der
darauf entfallende Auflösungsgewinn im Wirtschaftsjahr des
Ausscheidens jedenfalls anzusetzen.
48. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. 59/2001 sowie § 25 Abs. 1 Z 1 lit. e, § 25 Abs. 1 Z 4
und 5, § 33 Abs. 3 Z 5, § 33 Abs. 5, 6 und 8, § 47 Abs. 2, §
67 Abs. 4, 5, 6, 8, 9 und 10, § 69 Abs. 2, jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, sind
anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2001;
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben
oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2000
enden.
49. § 69 Abs. 6 und § 78 Abs. 1, jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 sind anzuwenden, wenn der
Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach dem 31. Dezember 2000
gestellt wird.
50. § 84 Abs. 1 ist erstmalig auf Lohnzettel anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2000 zu übermitteln sind.
51. § 108a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
142/2000 ist auf Beiträge und Erwerbe von Anteilscheinen
anzuwenden, die für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2000
geleistet werden bzw. nach dem 31. Dezember 2000 erfolgen.
52. Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten der Jahre 2000
und 2001 sind im Kalenderjahr 2001 anstelle der Pauschbeträge
gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c folgende Pauschbeträge zu
berücksichtigen:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km ........................... 3 600 S jährlich
20 km bis 40 km .......................... 14 400 S jährlich
40 km bis 60 km........................... 24 480 S jährlich
über 60 km ............................... 34 560 S jährlich.
53. Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag
im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes
übersteigt, sind gemäß § 67 Abs. 10 im Kalendermonat der
Zahlung zu erfassen. Dabei ist bei Pensionsabfindungen, die
im Jahre 2001 zufließen, nach Abzug der darauf entfallenden
Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Viertel
steuerfrei zu belassen. Zahlungen für Pensionsabfindungen von
Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger
Regelungen sind nach Abzug der darauf entfallenden
Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren
zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.
54. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b, § 26 Z 7 und § 26 Z 8, jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001, sind
anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2001;
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben
oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2000
enden.
55. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 2/2001 ist anzuwenden, wenn die Option nach dem
31. Dezember 2000 eingeräumt wird.
56. § 4 Abs. 11, § 6 Z 5, § 30, § 32 Abs. 4 und § 37 Abs. 4,
jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001,
sind erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2001
anzuwenden. Abweichend davon ist § 4 Abs. 11 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 erstmalig bei der
Veranlagung für das Jahr 2000 anzuwenden, wenn die Stiftung
nach dem 30. November 2000 errichtet worden ist.
57. § 31 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 2/2001 ist auf Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember
2000 anzuwenden. Hat der Veräußerer oder bei unentgeltlichem
Erwerb der Rechtsvorgänger die Anteile vor dem 1. Jänner 1998
angeschafft und war er nach dem 31. Dezember 1997 bis zum
31. Dezember 2000 zu nicht mehr als 10% beteiligt, kann an
Stelle der Anschaffungskosten der gemeine Wert der Anteile
zum 1. Jänner 2001 angesetzt werden. Der Ansatz des gemeinen
Wertes ist bei Anteilen, die nur auf Grund des § 20 Abs. 5
des Umgründungssteuergesetzes als Anteile im Sinne des § 31
des Einkommensteuergesetzes gelten, nicht zulässig.
58. § 93 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 2/2001 ist auf Ausschüttung aus Substanzgewinnen
anzuwenden, wenn die Substanzgewinne nach dem 31. Dezember
2000 angefallen sind.
59. § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a, b und c, § 13, § 16
Abs. 1 Z 6 lit. b und c, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2 Z 2, § 18
Abs. 1 Z 5, § 18 Abs. 2, § 18 Abs. 3 Z 2, § 24 Abs. 4, § 26
Z 4 lit. b und c, § 26 Z 8, § 27 Abs. 1 Z 7, § 27 Abs. 3 Z 3,
§ 29 Z 3, § 30 Abs. 4, § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 3, § 33 Abs. 4
Z 1 und 2, § 33 Abs. 5 Z 1, 2 und 3, § 33 Abs. 6, § 34
Abs. 4, § 34 Abs. 8, § 35 Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 40, § 41
Abs. 1 Z 1, § 41 Abs. 3, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1 Z 3, § 42
Abs. 2, § 45 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Z 4, § 63 Abs. 4, § 66
Abs. 1, § 67 Abs. 1, § 67 Abs. 8 lit. f, § 68 Abs. 1 und 2,
§ 69 Abs. 1, 2 und 3, § 77 Abs. 4, § 104 Abs. 1, § 105 und
§ 124b Z 31, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. 59/2001, sind anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,
- wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug
eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird,
erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 2001 enden.
60. § 76, § 101 Abs. 2, § 107 Abs. 3 lit. b, § 107 Abs. 4, 5 und
6, § 107 Abs. 9 Z 1, § 108 Abs. 2, § 108 Abs. 9 und § 108a
Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
59/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
61. § 121 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 59/2001 ist erstmals auf die Festsetzung von
Vorauszahlungen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.
62. § 18 Abs. 3 Z 2 und § 33 Abs. 6, jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001, sind anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder
durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden.
63. § 33 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer
Kraft.
64. § 107 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 7/2002,
tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
65. § 4 Abs. 4 Z 4a sowie § 4 Abs. 4 Z 8, jeweils in der Fassung
des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 68, sind
auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001
anfallen.
66. Werden Abfertigungsansprüche bis zum Ausmaß des sich nach
§ 23 des Angestelltengesetzes oder gleichartigen
österreichischen Rechtsvorschriften oder des sich nach den am
1. Jänner 2002 bestehenden kollektivvertraglichen Regelungen
ergebenden Betrages nach Maßgabe des BMVG oder gleichartiger
österreichischer Rechtsvorschriften auf MV-Kassen übertragen,
gilt Folgendes: Der Unterschiedsbetrag zwischen der
steuerwirksam gebildeten Abfertigungsrückstellung (§ 14) und
dem an die MV-Kasse zu leistenden Betrag ist gleichmäßig
verteilt auf fünf Jahre abzusetzen. Dies gilt sinngemäß für
steuerfreie Beträge nach § 14 Abs. 6.
67. § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 100/2002 ist erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2002 anzuwenden. § 14 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 ist auch auf
Rückstellungen anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten
vor dem 1. Jänner 2002 endenden Wirtschaftsjahres gebildet
worden sind. Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen
Anwendung des in § 14 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 vorgesehenen Satzes
ergeben, sind anzusetzen
- im ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2001
endet, soweit der Satz 47,5% beträgt,
- im ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2002
endet, soweit der Satz 45% beträgt.
Die vorstehenden Sätze gelten sinngemäß für steuerfreie
Beträge nach § 14 Abs. 6.
68. Wurde am Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2002 endenden
Wirtschaftsjahres eine Abfertigungsrückstellung gebildet,
gilt Folgendes:
a) Der Gesamtbetrag der Abfertigungsrückstellung kann, soweit
nicht die zugrunde liegenden Abfertigungsansprüche
ausbezahlt werden, im ersten vor dem 1. Jänner 2003
endenden Wirtschaftsjahr auf das Kapitalkonto oder auf
eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei
übertragen werden. Erfolgt in diesem Wirtschaftsjahr keine
Übertragung, so kann der Gesamtbetrag der am Ende dieses
Wirtschaftsjahres bestehenden Abfertigungsrückstellung,
soweit nicht die zugrunde liegenden Abfertigungsansprüche
ausbezahlt oder an eine MV-Kasse übertragen werden, im
folgenden Wirtschaftsjahr auf das Kapitalkonto oder auf
eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei
übertragen werden. Dies gilt auch, wenn im
handelsrechtlichen Jahresabschluss weiterhin eine
Rückstellung für Abfertigungen (§ 198 Abs. 8 Z 4 lit. a
des Handelsgesetzbuches) gebildet wird.
b) Erfolgt eine Übertragung im Sinne der lit. a, kann der
Steuerpflichtige ab dem Wirtschaftsjahr der Übertragung
keine Abfertigungsrückstellung bilden.
c) Treten nach einer Übertragung im Sinne der lit. a
Verpflichtungen zur Auszahlung von Abfertigungen im Sinne
des § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 ein oder erfolgt eine
Übertragung der Abfertigungsansprüche an eine MV-Kasse,
sind die entstehenden Aufwendungen (Ausgaben) gleichmäßig
verteilt auf fünf Jahre abzusetzen.
Die lit. a bis c gelten sinngemäß für steuerfreie Beträge
nach § 14 Abs. 6.
69. Die Wertpapierdeckung im Sinne des § 14 Abs. 5 vermindert
sich in den nach dem 31. Dezember 2002 endenden
Wirtschaftsjahren wie folgt:
- im ersten Wirtschaftsjahr auf 40%,
- im zweiten Wirtschaftsjahr auf 30%,
- im dritten Wirtschaftsjahr auf 20%,
- im vierten Wirtschaftsjahr auf 10%,
des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
ausgewiesenen Rückstellungsbetrages. Ab dem fünften
Wirtschaftsjahr besteht keine Verpflichtung zur
Wertpapierdeckung. Die Wertpapierdeckung für
Pensionsrückstellungen (§ 14 Abs. 7 Z 7) ist davon nicht
berührt.
70. Die §§ 81 Abs. 3 und 89 Abs. 1, 3 und 4, jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002, sind ab
1. Jänner 2003 anzuwenden. § 84 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 ist für
Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2002 enden. § 86 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 132/2002 ist für Prüfungen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2002 begonnen werden.
71. § 3 Abs. 1 Z 16 und § 34 Abs. 6, jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002, sind anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben
oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001
enden.
72. § 4 Abs. 4 Z 9 und § 6 Z 10, jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002, sind erstmalig bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.
73. § 4 Abs. 4 Z 4a, § 4 Abs. 4 Z 7, § 4 Abs. 4 Z 10 und § 108c
Abs. 2 Z 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 155/2002 sind erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2003 anzuwenden.
74. §§ 108g bis § 108i, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 155/2002, sind auf Beiträge anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2002 geleistet werden. § 108a Abs. 1 bis
Abs. 4 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss einer
Versicherung, eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß
§ 108b Abs. 2, auf Erwerb des Anteilscheines an einem
prämienbegünstigten Investmentfonds oder auf Widmung des
Beitrags zur Höherversicherung in der gesetzlichen
Pensionsversicherung (zusätzliche Pensionsversicherung) vor
dem 1. Jänner 2004 gestellt worden ist.
75. § 16 Abs. 1 Z 10 und § 67 Abs. 7, jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002, sind anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2003,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben
oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2002
enden.
76. § 108f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002
ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002
anzuwenden, und zwar bei Lehrverhältnissen, die am 1. Jänner
2002 oder an einem späteren Zeitpunkt bestanden haben.
77. § 16 Abs. 1 Z 10, § 33 Abs. 3 und § 67 Abs. 1 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 sind anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben
oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003