Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 19 Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben

§ 19. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie
dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende
Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze
Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich
gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr
bezogen. Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der
Unfallversorgung, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird,
gelten in dem Kalendermonat als zugeflossen, für den der Anspruch
besteht. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung
einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel
gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln. Die Vorschriften über
die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie
geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt
Abs. 1 zweiter Satz. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung
bleiben unberührt.
(3) Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-,
Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und
Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der
Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das
laufende und das folgende Jahr.