Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 21 Die einzelnen Einkunftsarten
Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 3 Z 1)

§ 21. (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind:
1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft,
Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben,
die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte
gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen
erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30
Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955.
2. Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des
§ 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955.
3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft
sowie aus Bienenzucht.
4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer
Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht.
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 gehören auch:
1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen
Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land-
und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen
die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die
Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für
ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe
von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern
bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß die Tätigkeit der
Gesellschaft ausschließlich als land- und forstwirtschaftliche
Tätigkeit anzusehen ist.
3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.