Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 22 Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 2)

§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften
gehören nur
a) Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen,
schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen
Tätigkeit.
b) Einkünfte aus der Berufstätigkeit der
- staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker oder aus
einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit sowie aus der
Berufstätigkeit der
- Ärzte, Tierärzte und Dentisten,
- Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und
Wirtschaftstreuhänder,
- Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker,
Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren,
- Bildberichterstatter und Journalisten,
- Dolmetscher und Übersetzer.
Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zählen auch
die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der
Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung),
soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im
eigenen Namen vereinnahmt werden.
c) Einkünfte aus
- der therapeutischen psychologischen Tätigkeit von Personen,
die die geistes- oder naturwissenschaftlichen
Universitätsstudien mit dem Hauptfach Psychologie
abgeschlossen haben
- der Tätigkeit als Hebamme
- der Tätigkeit im medizinischen Dienst im Sinne des § 52
Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961
Eine freiberufliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn ein
Angehöriger eines freien Berufes in seinem Beruf
- im Rahmen von Veranstaltungen tätig wird, denen die für das
Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen
Eigenschaften fehlen
- sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte
bedient. Abgesehen vom Fall einer vorübergehenden Verhinderung
muß er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und
eigenverantwortlich tätig werden.
2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen
nur:
- Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für
die Tätigkeit als Hausverwalter oder als
Aufsichtsratsmitglied).
- Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von
einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann
wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder
Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die
Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer
Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine
ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem
Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch
mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich
beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit
sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4
Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer
bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen
sind.
3. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen
die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die
Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für
ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe
von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern
bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß
- die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selbständige
Arbeit anzusehen ist und
- jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft
selbständig im Sinne der Z 1 oder 2 tätig wird. Dies ist aber
nicht erforderlich, wenn berufsrechtliche Vorschriften
Gesellschaften mit berufsfremden Personen ausdrücklich
zulassen.
4. Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter § 25 fallen.
5. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24