Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 27 Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 3 Z 5)

§ 27. (1) Folgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören, Einkünfte aus
Kapitalvermögen:
1. a) Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus
Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter
Haftung.
b) Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
c) Gleichartige Bezüge aus Genußrechten und aus
Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder
des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
2. Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als
stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines
stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur Auffüllung einer
durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind.
Verlustanteile aus solchen Beteiligungen sind nicht zu
berücksichtigen.
3. Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken ist nur der Teil
der Zahlung steuerpflichtig, der als Zinsen auf den jeweiligen
Kapitalrest entfällt.
4. Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen
jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen,
Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne
des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
5. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.
6. Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten
Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung, die
a) im Falle des Erlebens oder des Rückkaufs einer auf den Er-
oder Er- und Ablebensfall abgeschlossenen Kapitalversicherung
einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung,
b) im Falle der Kapitalabfindung oder des Rückkaufs einer
Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen
vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluß vereinbart
ist,
ausgezahlt werden, wenn im Versicherungsvertrag nicht laufende,
im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlungen vereinbart sind
und die Höchstlaufzeit des Versicherungsvertrages weniger als
zehn Jahre beträgt. Im übrigen gilt jede Erhöhung einer
Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Vertrages auf
insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen
Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im wesentlichen
gleichbleibende Prämienzahlung als selbständiger Abschluß eines
neuen Versicherungsvertrages.
7. Zuwendungen jeder Art einer nicht unter § 5 Z 6 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung sowie
Zuwendungen einer Privatstiftung im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1
lit. c bis zu einem Betrag von 1 460 Euro jährlich. Als
Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger
Vorteile, die anläßlich der unentgeltlichen Übertragung eines
Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung vom Empfänger der
Zuwendung erzielt werden. Dies gilt nicht hinsichtlich der bei
der Zuwendung von Grundstücken mitübertragenen Belastungen des
Grundstückes, soweit sie mit dem Grundstück in unmittelbarem
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch:
1. Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 1
bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, zB
Sachleistungen, Boni und zusätzliche Zinserträge aus
Wertpapierkostgeschäften, weiters nominelle Mehrbeträge auf
Grund einer Wertsicherung.
2. Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert eines Wertpapiers
und dem im Wertpapier festgelegten Einlösungswert, wenn diese 2%
des Wertpapiernominales übersteigen. Die Freigrenze von 2% gilt
nur für Wertpapiere, bei denen die übrigen Zinsen laufend
ausbezahlt werden. Im Falle des vorzeitigen Rückkaufes tritt an
die Stelle des Einlösungswertes der Rückkaufpreis.
3. Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen,
Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen
Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht
mitveräußert werden.
4. Bei einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller
Gesellschafter oder einer Beteiligung nach Art eines stillen
Gesellschafters der Überschuß aus der Abschichtung.
5. Bei Kapitalvermögen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 sowie im
Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 die anteiligen Kapitalerträge auch
insoweit, als sie im Erlös aus der Veräußerung oder der
Einlösung eines Wertpapiers berücksichtigt werden.
(3) Steuerfrei sind
1. Ausschüttungen aus Genußscheinen, deren Anschaffung nach § 18
Abs. 1 Z 4 begünstigt war, für die Zeit der Hinterlegung bei
einem inländischen Kreditinstitut.
2. Gewinnanteile auf Grund offener Ausschüttungen aus jungen
Aktien, deren Anschaffung nach § 18 Abs. 1 Z 4 begünstigt war,
soweit der Nennbetrag der Aktien im Sonderausgabenhöchstbetrag
des Anschaffungsjahres Deckung gefunden hat. Die Befreiung gilt
für die Zeit der Hinterlegung bei einem inländischen
Kreditinstitut, längstens für zehn Jahre ab dem Ende des
Anschaffungsjahres.
3. Ausschüttungen aus Aktien und aus Genußrechten (§ 174 des
Aktiengesetzes) bis zu einem Nennbetrag von insgesamt höchstens
25 000 Euro, die von Aktiengesellschaften im Sinne des § 5 Z 14
des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgegeben worden sind. Die
Befreiung erfolgt im Wege der Anrechnung (Erstattung) der
Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung. Die Befreiung
gilt nicht für Ausschüttungen von Aktiengesellschaften auf Grund
von Ausschüttungsbeschlüssen nach dem Zeitpunkt einer
Veröffentlichung im Sinne des § 6b Abs. 3 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988, in der die Aktiengesellschaft,
die die Voraussetzungen des § 5 Z 14 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht mehr erfüllt, nicht mehr
genannt ist.