Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 30 Spekulationsgeschäfte

§ 30. (1) Spekulationsgeschäfte sind:
1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen
Anschaffung und Veräußerung beträgt:
a) Bei Grundstücken und anderen Rechten, die den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, nicht
mehr als zehn Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb
von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung
Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs. 3
abgesetzt wurden, verlängert sich die Frist auf 15 Jahre.
b) Bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren
im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, bei sonstigen
Beteiligungen und Forderungen, nicht mehr als ein Jahr.
2. Termingeschäfte einschließlich Differenzgeschäfte, weiters
innerhalb von einem Jahr abgewickelte Optionsgeschäfte
einschließlich geschriebene Optionen und Swaphandelsgeschäfte.
Wurde das Wirtschaftsgut oder die rechtliche Stellung aus einem
Geschäft im Sinne der Z 2 unentgeltlich erworben, so ist auf den
Anschaffungszeitpunkt oder den Eröffnungszeitpunkt des Geschäftes
beim Rechtsvorgänger abzustellen.
(2) Von der Besteuerung ausgenommen sind die Einkünfte aus der
Veräußerung von:
1. Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18
Abs. 1 Z 3 lit. b), wenn sie dem Veräußerer seit der Anschaffung
(im Falle des unentgeltlichen Erwerbes unter Lebenden seit dem
unentgeltlichen Erwerb) und mindestens seit zwei Jahren
durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Im Falle eines
Erwerbes von Todes wegen sind für die Fristenberechnung die
Besitzzeiten zusammenzurechnen. Im Falle eines unentgeltlichen
Erwerbes unter Lebenden gilt dies nur dann, wenn der Erwerber
und der Rechtsvorgänger gemeinsam seit der Anschaffung
ununterbrochen die Voraussetzung des Hauptwohnsitzes erfüllen.
2. Selbst hergestellten Gebäuden; Grund und Boden ist jedoch
abgesehen vom Fall der Z 1 nicht von der Besteuerung
ausgenommen.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999)
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999)
(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor:
1. Soweit die Einkünfte aus den Veräußerungsgeschäften zu den
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören.
2. Wenn Wirtschaftsgüter infolge eines behördlichen Eingriffs oder
zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden
Eingriffs veräußert werden.
(4) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den
Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle der Veräußerung
eines angeschafften Gebäudes sind die Anschaffungskosten um
Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen zu erhöhen
und um die im § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu
vermindern. Wird unbebauter Grund und Boden veräußert, so vermindern
sich die Einkünfte nach Ablauf von fünf Jahren seit seiner
Anschaffung um jährlich 10%. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften
bleiben steuerfrei, wenn die gesamten aus Spekulationsgeschäften
erzielten Einkünfte im Kalenderjahr höchstens 440 Euro betragen.
Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu
einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).
(5) Bei Tauschvorgängen im Sinne des § 6 Z 14 ist der gemeine Wert
anzusetzen.
(6) Die Anschaffungskosten von Freianteilen sind nach § 6 Z 15 zu
ermitteln. Als Anschaffungszeitpunkt von Freianteilen gilt der
Zeitpunkt der Anschaffung der Altanteile.
(7) Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung der
Wirtschaftsgüter entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden
Doppelbelastung der Spekulationseinkünfte auf Antrag ermäßigt oder
erlassen, wenn der Steuerpflichtige infolge des Erwerbes der
Wirtschaftsgüter Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet hat.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2001)