Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 31 Veräußerung von Beteiligungen

§ 31. (1) Zu den sonstigen Einkünften gehören die Einkünfte aus
der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der
Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem
Prozent beteiligt war. Eine solche Beteiligung liegt auch dann vor,
wenn der Veräußerer mittelbar, zum Beispiel durch Treuhänder oder
durch eine Körperschaft, beteiligt war. Hat der Veräußerer Anteile
unentgeltlich erworben, tritt die Steuerpflicht auch dann ein, wenn
der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger innerhalb
der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war.
(2) Als Veräußerung gelten auch
1. der Untergang von Anteilen auf Grund der Auflösung (Liquidation)
oder Beendigung einer Körperschaft für sämtliche Beteiligte
unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung und
2. Maßnahmen des Steuerpflichtigen, die zum Verlust des
Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu
anderen Staaten hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Abs. 1
führen.
(3) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen
- dem Veräußerungserlös (Abs. 1) oder
- dem Abwicklungsguthaben (Abs. 2 Z 1) oder
- dem gemeinen Wert der Anteile (Abs. 2 Z 2)
einerseits und den Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten
andererseits anzusetzen. Im Falle des Eintritts in das
Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen
Staaten gilt der gemeine Wert als Anschaffungskosten.
(4) Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung von Beteiligungen
entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung
dieser Einkünfte auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der
Steuerpflichtige den veräußerten Anteil an der Körperschaft innerhalb
der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des
Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet hat.
(5) Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen sind nur mit
Überschüssen aus anderen Beteiligungsveräußerungen ausgleichsfähig
(§ 2 Abs. 2).
(6) Die Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden, soweit die veräußerte
Beteiligung zu einem Betriebsvermögen gehört oder wenn es sich um ein
Spekulationsgeschäft (§ 30) handelt.
(7) Bei Tauschvorgängen im Sinne des § 6 Z 14 ist der gemeine Wert
der hingegebenen Anteile anzusetzen. Für Freianteile auf Grund einer
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gilt § 6 Z 15.