Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 34 Außergewöhnliche Belastung

§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß
folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch
Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als
jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn
er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen
nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von
seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro ................................. 6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ...................... 8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro ..................... 10%.
mehr als 36 400 Euro ..................................... 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder
der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
- für jedes Kind (§ 106).
(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67
enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für
Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu
versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die
sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des
Selbstbehaltes abgezogen werden:
- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,
insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und
Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen
Ersatzbeschaffungskosten.
- Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.
- Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die
gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der
pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage,
Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
- Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge
geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der
Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder
bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den
Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2)
pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage,
Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe
dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in
welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und
ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu
berücksichtigen sind.
(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die
Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag
gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch
dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit
ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3)
Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht
dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder
der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind
durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b
abgegolten.
3. Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind
durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit
abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt
werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt
(Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten
ist nicht zu berücksichtigen.
5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige
Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind
außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines
Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer
außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird
durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der
Berufsausbildung berücksichtigt.