Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 4 Gewinn

§ 4. (1) Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde
Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des
Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen
nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Entnahmen sind alle
nicht betrieblich veranlaßten Abgänge von Werten (zB von Bargeld,
Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des
Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter).
Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem
außerbetrieblichen Bereich. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie
entgeltlich erworben worden sind. Gewinne oder Verluste aus der
Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und
Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Der Steuerpflichtige muß die Vermögensübersicht
(Jahresabschluß, Bilanz) nach den allgemeinen Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung erstellen. Ist die Vermögensübersicht
nicht nach diesen Grundsätzen erstellt oder verstößt sie gegen
zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes, so muß er sie auch nach
dem Einreichen beim Finanzamt berichtigen. Andere nachträgliche
Änderungen der Bilanz sind nur zulässig, wenn sie wirtschaftlich
begründet sind und das Finanzamt zustimmt. Das Finanzamt muß
zustimmen, wenn die Bilanzänderung wirtschaftlich begründet ist.
(3) Der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche
Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht
freiwillig geführt werden. Durchlaufende Posten, das sind Beträge,
die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und
verausgabt werden, scheiden dabei aus. Der Steuerpflichtige darf
selbst entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen
geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge
als durchlaufende Posten behandelt. Hinsichtlich des Grund und Bodens
gilt Abs. 1 letzter Satz.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch
den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:
1. a) Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der
gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie
b) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-,
Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung
dienen, weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen
Krankenversicherung. Beiträge zu Einrichtungen, die der
Krankenversorgung dienen, sowie Beiträge zu inländischen
gesetzlichen Krankenversicherungen sind nur insoweit
abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen
in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
2. a) Vertraglich festgelegte Pensionskassenbeiträge im Sinne des
Pensionskassengesetzes unter folgenden Voraussetzungen:
aa) Der Pensionskassenvertrag muß dem
Betriebspensionsgesetz entsprechen.
bb) Die Zusagen dürfen 80% des letzten laufenden
Aktivbezuges nicht übersteigen. Das Überschreiten der
Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung
des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen
Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen
ist.
cc) Bei beitragsorientierten Zusagen in Veranlagungs- und
Risikogemeinschaften dürfen die Beiträge 10% der Lohn-
und Gehaltsumme der Anwartschaftsberechtigten nicht
übersteigen.
dd) Lit. cc gilt auch für leistungsorientierte Zusagen in
Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, wenn sie nicht
in einem ausschließlich betraglich oder im Verhältnis
zu sonstigen Bestimmungsgrößen zugesagten Ausmaß zum
Erbringen von Pensionsleistungen dienen. Bei Zusagen
mit Beitragsanpassung (§ 15 Abs. 3 Z 5 des
Pensionskassengesetzes) darf der in lit. cc genannte
Grenzwert überschritten werden, solange der Arbeitgeber
vorübergehend höhere Beiträge zum Schließen einer
unvorhergesehenen Deckungslücke leisten muß.
ee) Beiträge des Arbeitgebers für sich sind nicht
abzugsfähig. Als Arbeitgeber gelten in diesem
Zusammenhang Unternehmer und Gesellschafter von
Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind.
b) Zuwendungen an betriebliche Unterstützungskassen und sonstige
Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen
gewähren, soweit sie zusammen mit unmittelbaren Zuwendungen
an die Leistungsberechtigten der Kasse 10% der Lohn- und
Gehaltssumme der Leistungsberechtigten der Kasse nicht
übersteigen. Die 10%-Grenze darf nicht ausgenützt werden,
falls die Leistungen zu einem unangemessen hohen
Kassenvermögen führen. Als angemessenes Kassenvermögen gilt:
- Bei Kassen, die im Falle des Alters oder der Invalidität
laufende Unterstützungen gewähren, das Deckungskapital für
die bereits laufenden Unterstützungen und für die
Anwartschaften auf Witwen- und Waisenunterstützungen. Das
Deckungskapital ist nach der Anlage zu diesem Bundesgesetz
zu berechnen.
- Bei Kassen, die keine laufenden Unterstützungen gewähren,
der durchschnittliche Jahresbedarf der Kasse. Dieser ist
nach dem Durchschnitt der Leistungen zu bemessen, die die
Kasse in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der
Zuwendung an die Leistungsempfänger gewährt hat.
3. Zuwendungen an den Betriebsratsfonds bis zu 3% der Lohn- und
Gehaltssumme.
4. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für Aufwendungen
(Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die
systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden
durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des
Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu
erarbeiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
die Kritierien zur Festlegung der förderbaren
Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung
festzulegen. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen nicht
geltend gemacht werden, die Grundlage eines
Forschungsfreibetrages gemäß Z 4 sind. Die Geltendmachung
kann auch außerbilanzmäßig erfolgen.
4a. Ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung
oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen,
ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie
Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
(Forschungsaufwendungen). Der volkswirtschaftliche Wert der
angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine
Bescheinigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit
nachzuweisen. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn
die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist. Der
Forschungsfreibetrag kann - auch außerbilanzmäßig - innerhalb
folgender Höchstbeträge geltend gemacht werden:
a) Der Forschungsfreibetrag beträgt grundsätzlich bis zu 25%
der Forschungsaufwendungen.
b) Der Forschungsfreibetrag beträgt bis zu 35% der
Forschungsaufwendungen, soweit diese das arithmetische
Mittel der Forschungsaufwendungen der letzten drei
Wirtschaftsjahre (Vergleichszeitraum) übersteigen. Sind in
Wirtschaftsjahren des Vergleichszeitraumes keine
Forschungsaufwendungen angefallen, werden bei der
Errechnung des arithmetischen Mittels hinsichtlich dieser
Wirtschaftsjahre Forschungsaufwendungen mit Null
angesetzt. Der Steuerpflichtige hat gesondert
nachzuweisen, in welchem Umfang Forschungsaufwendungen
einem Forschungsfreibetrag von bis zu 35% unterliegen.
5. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von
- Forschungsaufgaben oder
- der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die
wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem
Allgemeinen Hochschulstudiengesetz oder dem
Kunsthochschul-Studiengesetz entsprechen,
sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und
Dokumentationen an folgende Einrichtungen:
a) Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der
bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere
Einrichtungen.
b) Durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit
Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind.
c) Die Österreichische Akademie der Wissenschaften.
d) Juristisch unselbständige Einrichtungen von
Gebietskörperschaften, die im wesentlichen mit Forschungs-
oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische
Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen
wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt
sind.
e) Juristische Personen, die im wesentlichen mit Forschungs-
oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische
Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen
wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt
sind. Weitere Voraussetzung ist, daß an diesen juristischen
Personen entweder eine Gebietskörperschaft zumindest
mehrheitlich beteiligt ist oder die juristische Person als
Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung
ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt.
Die Voraussetzungen der lit. d und e sind von der jeweiligen
Einrichtung durch einen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufs erteilten Bescheid der Finanzlandesdirektion
nachzuweisen. Sämtliche Einrichtungen, für die ein solcher
Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal jährlich im Amtsblatt
der österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen. Der
gemeine Wert der Zuwendungen ist insoweit abzugsfähig, als er
zusammen mit dem gemeinen Wert von Zuwendungen im Sinne der Z 6
insgesamt 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen
Wirtschaftsjahres nicht übersteigt. Der Restbuchwert ist nicht
zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als
Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 auf
das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind
nachzuversteuern. Soweit der gemeine Wert die angeführte
Höchstgrenze übersteigt, kann er nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z
7 als Sonderausgabe abgesetzt werden.
6. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an
a) die Österreichische Nationalbibliothek, die Diplomatische
Akademie, das Österreichische Archäologische Institut und das
Institut für Österreichische Geschichtsforschung zur
Durchführung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden
Aufgaben,
b) Museen
- von Körperschaften des öffentlichen Rechts
- von anderen Rechtsträgern, wenn diese Museen eine den
Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts
vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und
Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in
geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller
Hinsicht von gesamtösterreichischer Bedeutung sind. Über
Aufforderung der Abgabenbehörden ist das Vorliegen der
Voraussetzungen durch eine vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur ausgestellte Bescheinigung
nachzuweisen,
c) das Bundesdenkmalamt.
d) Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die die Voraussetzungen der §§ 34 ff der
Bundesabgabenordnung erfüllen und deren ausschließlicher
Zweck die Förderung des Behindertensportes ist.
Die letzten vier Sätze der Z 5 sind anzuwenden.
7. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für
umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem
neuen Berufsfeld ermöglichen. Aufwendungen für Nächtigungen
sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten
zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des
§ 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Keine Betriebsausgaben stellen Aufwendungen dar, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren)
Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen. Davon ausgenommen sind
Studienbeiträge für ein ordentliches Universitätsstudium, wenn
das Studium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten
beruflichen Tätigkeit oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme
darstellt, die eine geänderte Tätigkeit in einem neuen
Berufsfeld ermöglicht.
8. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der Aufwendungen, die
dem Arbeitgeber von einer von ihm verschiedenen Aus- und
Fortbildungseinrichtung (lit. a oder b) in Rechnung gestellt
werden. Der Freibetrag steht insoweit zu, als die
Aufwendungen unmittelbar Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen
betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer
(§ 47) getätigt werden. Aus- und Fortbildungseinrichtungen
sind:
a) Bildungseinrichtungen von Körperschaften des öffentlichen
Rechts,
b) Einrichtungen, deren Geschäftsgegenstand in einem
wesentlichen Umfang in der Erbringung von Dienstleistungen
auf dem Gebiet der beruflichen Aus- oder Fortbildung
besteht. Diese Dienstleistungen müssen nach ihrer
tatsächlichen Geschäftsführung einem unbestimmten
Personenkreis angeboten werden.
Der Bildungsfreibetrag kann - auch außerbilanzmäßig - geltend
gemacht werden. Werden Aufwendungen, für die ein
Bildungsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vergütet, erhöht
sich der als Betriebseinnahme anzusetzende Betrag um den für den
Bildungsfreibetrag geltend gemachten Prozentsatz.
9. Geld- oder Sachaufwendungen im Zusammenhang mit der
Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-,
Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden), wenn sie der
Werbung dienen.
10. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der Aufwendungen des
Steuerpflichtigen in innerbetriebliche Aus- und
Fortbildungseinrichtungen. Der Freibetrag steht insoweit zu,
als die Aufwendungen unmittelbar Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen
Interesse für Arbeitnehmer (§ 47) getätigt werden.
Innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind
Einrichtungen, die einem Teilbetrieb vergleichbar sind, ihre
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Dritten gegenüber nicht
anbieten (ausgenommen Konzernunternehmen) und deren Tätigkeit
in der Erbringung solcher Leistungen für die eigenen
Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen besteht. In den
Richtlinien für die innerbetriebliche Aus- und Fortbildung
muss vorgesehen sein, dass an den Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen Personen teilnehmen können, die
unmittelbar vor Bezug eines Kinderbetreuungsgeldes (§§ 2 ff
KBGG) Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen waren. Der
Bildungsfreibetrag kann nur insoweit geltend gemacht werden,
als die Aufwendungen je Aus- und Fortbildungsmaßnahme
2 000 Euro pro Kalendertag nicht übersteigen. Ziffer 8
letzter und vorletzter Satz sind anzuwenden.
(5) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und
Unterkunft bei ausschließlich betrieblich veranlassten Reisen sind
ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit
sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
(6) Nicht aktivierungspflichtige Vorauszahlungen von Beratungs-,
Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-,
Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig
auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie
betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.
(7) Bei Gebäuden, die zum Anlagevermögen gehören und Personen, die
nicht betriebszugehörige Arbeitnehmer sind, für Wohnzwecke
entgeltlich überlassen werden, gilt hinsichtlich der
Instandsetzungsaufwendungen folgendes:
- Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von
entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus
öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d und
e, § 3 Abs. 1 Z 6) aufgewendet werden, scheiden insoweit aus der
Gewinnermittlung aus.
- Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie
Subventionen gedeckt sind, sind sie gleichmäßig auf zehn Jahre
verteilt abzusetzen.
Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder
zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes
wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern.
(8) Wird bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das
stehende Holz der höhere Teilwert (§ 6 Z 2 lit. b) nicht angesetzt,
dann sind Aufwendungen für die Pflege des stehenden Holzes und
Wiederaufforstungskosten als Betriebsausgaben abzusetzen.
(9) Die Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufs- und
Wirtschaftsverbänden sind nur unter folgenden Voraussetzungen
abzugsfähig:
- Die Berufs- und Wirtschaftsverbände müssen sich nach ihrer
Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder
überwiegend mit der Wahrnehmung der betrieblichen und
beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.
- Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig
festgesetzter Höhe abgesetzt werden.
(10) Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart gilt folgendes:
1. Es ist durch Zu- und Abschläge auszuschließen, daß Veränderungen
des Betriebsvermögens (Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben)
nicht oder doppelt berücksichtigt werden. Ergeben die Zu- und
Abschläge einen Überschuß (Übergangsgewinn), so ist dieser beim
Gewinn des ersten Gewinnermittlungszeitraumes nach dem Wechsel
zu berücksichtigen. Ergeben die Zu- und Abschläge einen Verlust
(Übergangsverlust), so ist dieser, beginnend mit dem ersten
Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel, zu je einem
Siebentel in den nächsten sieben Gewinnermittlungszeiträumen zu
berücksichtigen. Bei Veräußerung oder Aufgabe des ganzen
Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteiles
sind Übergangsgewinne oder (restliche) Übergangsverluste beim
Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraumes vor Veräußerung
oder Aufgabe zu berücksichtigen.
2. Darüber hinaus ist durch Zu- oder Abschläge und durch
entsprechende Bilanzansätze sicherzustellen, daß sonstige
Änderungen der Gewinnermittlungsgrundsätze (zB hinsichtlich der
handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beim
Übergang von der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 oder 3 auf
§ 5 oder hinsichtlich der Berücksichtigung von Wertminderungen
des Betriebsvermögens beim Übergang auf Buchführung) mit dem
Wechsel der Gewinnermittlungsart berücksichtigt werden.
3. a) Beim Übergang auf die Gewinnermittlung gemäß § 5 ist der
Grund und Boden steuerneutral auf den höheren Teilwert
aufzuwerten. Ist der Grund und Boden innerhalb der letzten
zehn Jahre angeschafft worden, dürfen die Anschaffungskosten
nicht überschritten werden.
b) Beim Übergang von der Gewinnermittlungsart gemäß § 5 auf eine
andere Gewinnermittlungsart sind die stillen Reserven des
Grund und Bodens und des gewillkürten Betriebsvermögens
aufzudecken und zu versteuern. Auf Antrag des
Steuerpflichtigen sind die stillen Reserven des zum
notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens aber
einer Rücklage (bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 einem
steuerfreien Betrag) zuzuführen, die (der) erst im Zeitpunkt
des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem
Betriebsvermögen oder im Zeitpunkt der Veräußerung oder
Aufgabe des Betriebes zu versteuern ist.
(11) Für Zuwendungen an und von Privatstiftungen gilt folgendes:
1. Zuwendungen an Privatstiftungen sind nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen Betriebsausgaben:
a) Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der
tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und
unmittelbar dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers
oder auch mit diesem verbundener Konzernunternehmen.
Verteilt die Privatstiftung die Zuwendungen gemäß § 13
Abs. 1 Z 1 vorletzter Satz des Körperschaftsteuergesetzes
1988, sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung
abzugsfähig.
b) Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der
tatsächlichen Geschäftsführung der Unterstützung
betriebszugehöriger Arbeitnehmer. Die Zuwendungen des
stiftenden Arbeitgebers sind dabei nur in dem in Abs. 4 Z 2
lit. b genannten Ausmaß und nur unter folgenden
Voraussetzungen als Betriebsausgabe abzugsfähig:
- Der Kreis der Begünstigten der Privatstiftung beschränkt
sich auf Arbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer der
Betriebe eines Arbeitgebers oder mit diesem verbundener
Konzernunternehmen (Trägerunternehmen). Als Arbeitnehmer
gelten auch der (Ehe-)Partner des (früheren)
Arbeitnehmers und Kinder (§ 106) und Personen, deren
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art für ihre
Tätigkeit im Betrieb unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 2 fallen.
- Der Kreis der Begünstigten ist in der Stiftungsurkunde
oder Zusatzurkunde genau bezeichnet.
- Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des
Vermögens und der Einkünfte der Privatstiftung ist durch
die Stiftungsurkunde und tatsächlich dauernd für Zwecke
der Unterstützung der Arbeitnehmer gesichert.
- Die dem Kreis der Begünstigten angehörenden Personen sind
nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen
verpflichtet.
- Die Stiftungsurkunde sieht vor, dass das Vermögen bei
Auflösung der Privatstiftung nur den Begünstigten zufällt
und bei Fehlen von Begünstigten nur für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der
Bundesabgabenordnung verwendet werden darf.
c) Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der
tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und
unmittelbar der Weitergabe von Beteiligungserträgen im
Sinne des § 10 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988
aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an
mit diesem verbundenen Konzernunternehmen. Verteilt die
Privatstiftung die Zuwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1
vorletzter Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sind
die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig.
Stifter laut der Stiftungsurkunde können nur der
Arbeitgeber, die mit diesem verbundenen Konzernunternehmen
und die innerbetrieblich bestehende gesetzliche
Arbeitnehmervertretung sein. Die Zuwendungen des Stifters
sind dabei nur insoweit abzugsfähig, als es sich um
Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit
diesem verbundenen Konzernunternehmen oder um den für die
Anschaffung solcher Beteiligungen notwendigen Geldbetrag,
weiters um Aufwendungen für die Gründung und die laufende
Betriebsführung der Stiftung handelt und folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Kreis der Begünstigten und Letztbegünstigten der
Privatstiftung umfasst ausschließlich alle Arbeitnehmer
oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern oder frühere
Arbeitnehmer des (jeweiligen) Stifters. Als Arbeitnehmer
gelten auch der (Ehe-)Partner des (früheren) Arbeitnehmers
und Kinder (§ 106). Abweichend davon kann die
Stiftungsurkunde vorsehen, dass nach Ablauf von 99 Jahren
ab Errichtung der Stiftung der Stifter Letztbegünstigter
sein kann.
- Der Kreis der Begünstigten ist in der
Stiftungs(zusatz)urkunde genau bezeichnet.
- Die Weiterleitung der Beteiligungserträge der
Privatstiftung im Wirtschaftsjahr des Zuflusses ist in der
Stiftungs(zusatz)urkunde ausdrücklich festgehalten.
- Die Stiftungsurkunde sieht vor, dass das Vermögen bei
Auflösung der Privatstiftung und bei Fehlen von
Letztbegünstigten nur für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung
verwendet werden darf.
2. a) Zuwendungen von Privatstiftungen an Begünstigte oder
Letztbegünstigte sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das
einzelne Wirtschaftsgut oder für sonstiges Vermögen im
Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen
(fiktive Anschaffungskosten).
b) Die Zuwendung von Betrieben, Teilbetrieben oder
Mitunternehmeranteilen ist hinsichtlich der steuerfreien
Rücklagen und steuerfreien Beträge gemäß §§ 10, 12 und 116
Abs. 2 so zu behandeln, als ob eine Gesamtrechtsnachfolge
vorläge.
(12) Die Einlagenrückzahlung von Körperschaften gilt, auch wenn sie
im Wege einer Einkommensverwendung erfolgt, als Veräußerung einer
Beteiligung und führt beim Anteilsinhaber (Beteiligten) sowohl bei
einem Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5) als auch bei einer<