Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 47 Arbeitgeber, Arbeitnehmer

§ 47. (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) wird
die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer),
wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers besteht.
Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn
im Sinne des § 25 auszahlt.
(2) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die
tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter
der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein
Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person,
die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22
Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b
vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen,
die Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 beziehen.
(3) Werden Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung
sowie Bezüge oder Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis im
Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 bis 4 gemeinsam mit anderen gesetzlichen
Pensionen oder Bezügen und Vorteilen aus einem früheren
Dienstverhältnis ausgezahlt, dann sind die Pflichten des Arbeitgebers
hinsichtlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn für die gemeinsam
ausgezahlten Beträge ausschließlich von der auszahlenden Stelle
wahrzunehmen. Über die ausgezahlten Bezüge ist ein einheitlicher
Lohnzettel auszustellen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann anordnen, dass bei
getrennter Auszahlung von zwei oder mehreren Pensionen aus der
gesetzlichen Sozialversicherung, gleichartigen Bezügen aus
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen, von inländischen Pensionskassen, von
Bezügen oder Vorteilen aus einem früheren Dienstverhältnis bei
Körperschaften öffentlichen Rechts im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1
bis 4 sowie von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung und
dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Bezügen aus Versorgungs-
und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen eine der auszahlenden Stellen die gemeinsame
Versteuerung dieser Bezüge vornimmt. In diesem Fall hat die die
gemeinsame Versteuerung durchführende auszahlende Stelle einen
einheitlichen Lohnzettel auszustellen.
(5) Werden Bezüge oder Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis
neben einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung
ausbezahlt, so kann der Sozialversicherungsträger eine gemeinsame
Versteuerung dieser Bezüge vornehmen. In diesem Fall hat der
Sozialversicherungsträger einen einheitlichen Lohnzettel
auszustellen.