Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 50 Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten

§ 50. Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit
Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der
Bundesabgabenordnung) sind
- die laufende Nummer,
- der Vermerk ,,StK'' (Steuerkarte),
- der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag sowie
- das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt,
einzutragen.