Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 58 Änderungen des Alleinverdienerabsetzbetrages und
des Alleinerzieherabsetzbetrages

§ 58. (1) Ist auf der Lohnsteuerkarte weder der
Alleinverdienerabsetzbetrag noch der Alleinerzieherabsetzbetrag
eingetragen, liegen aber die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 vor, so
ist der Absetzbetrag auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen. Dieser
Antrag kann nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme beim
Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus § 57 Abs. 4 der
Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt gestellt werden.
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung der
Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
eingetragen ist, die Voraussetzungen für die Gewährung beider
Absetzbeträge aber weggefallen sind.
(3) Der Arbeitnehmer hat den entsprechenden Antrag gemäß Abs. 2
innerhalb eines Monats nach dem Eintritt des Ereignisses bei seinem
Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus § 57 Abs. 4
Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt zu stellen. Kommt der
Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung
der Lohnsteuerkarte von Amts wegen vorzunehmen.
(4) Verlegt der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung der
Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz, so hat das Wohnsitzfinanzamt die in
den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Änderungen oder Ergänzungen
vorzunehmen.