Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 62 Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

§ 62. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des
Lohnsteuertarifes (§ 66) vom Arbeitslohn abzuziehen:
1. Der Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 16 Abs. 3),
2. der Pauschbetrag für Sonderausgaben (§ 18 Abs. 2),
3. Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf
öffentlich-rechtlicher Grundlage, soweit sie nicht auf Bezüge
entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu
versteuern sind, und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für
die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und
Interessenvertretungen,
4. vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1
Z 4, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem
festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,
5. der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 5, soweit er nicht auf Bezüge entfällt, die mit einem
festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,
6. der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 ergebende Pauschbetrag und
Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz,
7. die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2
zweiter Satz,
8. Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (§ 63),
9. der Freibetrag gemäß § 104,
10. Freibeträge gemäß §§ 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der
Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder
Ruhegenußbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25
Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, wenn eine diesbezügliche
Bescheinigung vorgelegt wurde. Bei mehreren Pensions- oder
Ruhegenußbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden
Stelle vorgelegt werden.