§ 65 Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers
§ 65. Wurden von einem Arbeitnehmer die dem Freibetragsbescheid
zugrunde gelegten Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe
getätigt, so hat dies der Arbeitnehmer, wenn er keinen
Jahresausgleich gemäß § 72 Abs. 2 Z 3 beantragt, dem Finanzamt
bis
30. Juni nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres mitzuteilen. Die
Mitteilung kann in Form einer Erklärung für die Einkommensteuer
oder
für den Jahresausgleich von Amts wegen erfolgen.

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