Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 70 Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

§ 70. (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei
denen die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 3 und 98 Z 4 vorliegen.
(2) Die Lohnsteuer wird berechnet:
1. Soweit nicht Z 2 zur Anwendung kommt, nach § 33 Abs. 3, Abs. 5
Z 1 und 2, Abs. 6, Abs. 7 sowie § 66. § 18 ist nach Maßgabe des
§ 102 Abs. 2 Z 2 anzuwenden.
2. Bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit im Sinne des
§ 99 Abs. 1 Z 1 mit 20% des vollen Betrages dieser Bezüge.
(3) Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in den
Fällen des Abs. 2 Z 1 seine Werbungskosten und Sonderausgaben nach,
so sind die nachgewiesenen Beträge von dem zu versteuernden
Arbeitslohn abzusetzen (§ 63).
(4) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslohn
unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn es sich um eine Arbeitsleistung
von nur vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes eines
österreichischen Schiffes in einem ausländischen Hafen handelt.
(5) (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 36b, BGBl. Nr. 818/1993)