Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 72 Jahresausgleich

§ 72. (1) Der Arbeitgeber hat ohne Antragstellung einen
Jahresausgleich durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer in einem
Kalenderjahr ständig nur von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25)
erhalten hat, eine Lohnsteuerkarte ohne Ordnungszahl vorgelegt wurde
und keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung zur Vorlage beim
Arbeitgeber (§ 63) berücksichtigt wurden. Beiträge für die
freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gemäß § 16 Abs. 1 Z 3
lit. b bei Einkünften, die den Anspruch auf den
Pensionistenabsetzbetrag begründen und tatsächlich geleistete
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 sind zu berücksichtigen, wenn dem Arbeitgeber
die entsprechenden Belege bis 31. Jänner des Folgejahres vorgelegt
werden. Der Jahresausgleich ist vom Arbeitgeber auch für Arbeitnehmer
durchzuführen, die infolge Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte
Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten
haben und bei denen keine Bezüge gemäß § 69 Abs. 2 und 3 vorliegen.
Wurde vom Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres ein Lohnzettel
(§ 84) ausgestellt, so ist die Durchführung eines Jahresausgleichs
für das Jahr, für das der Lohnzettel ausgestellt ist, durch den
Arbeitgeber unzulässig.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines
Jahresausgleichs von Amts wegen (Abs. 3) nicht vor, so hat das
Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers einen Jahresausgleich
durchzuführen, wenn
1. die Zuständigkeit des Arbeitgebers gemäß Abs. 1 nicht gegeben
ist oder vom Arbeitgeber vor Durchführung eines Jahresausgleichs
ein Lohnzettel (§ 84) ausgestellt wurde oder
2. der Arbeitnehmer den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den
Alleinerzieherabsetzbetrag nicht fristgerecht geltend gemacht
hat oder ein Unterhaltsabsetzbetrag im Sinne des § 57 Abs. 2
Z 3 lit. b geltend gemacht wird oder
3. ein Freibetragsbescheid ausgestellt wurde oder vom Arbeitnehmer
Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen
geltend gemacht werden oder
4. der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
gutzuschreiben ist (§ 33 Abs. 8).
Erklärungen für die Durchführung eines Jahresausgleichs von Amts
wegen sowie Einkommensteuererklärungen, wenn eine Veranlagung (§ 41
Abs. 2) nicht durchzuführen ist, gelten als solche Anträge. Der
Antrag kann bis zum Ende des zweitfolgenden Kalenderjahres beim
Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus § 57 Abs. 4
Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt gestellt werden.
(3) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen
Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn
1. im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise
gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (§ 47) bezogen
worden sind, deren Summe 120 000 S übersteigt. Dies gilt auch,
wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im
Sinne des § 71 zweiter Satz erhalten hat,
2. Bezüge gemäß § 69 Abs. 2 und 3 zugeflossen sind und die Summe
der nichtselbständigen Einkünfte insgesamt 120 000 S
übersteigt,
3. in einem Freibetragsbescheid berücksichtigte besondere
Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 im betreffenden Kalenderjahr
nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt wurden, ein
Jahresausgleich gemäß Abs. 2 nicht beantragt wurde und eine
Veranlagung nicht durchzuführen ist,
4. der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die
Voraussetzungen nicht vorlagen und weder ein Jahresausgleich
gemäß Abs. 2 beantragt wurde noch eine Veranlagung durchzuführen
ist.
Zur Durchführung des Jahresausgleichs haben die Arbeitgeber dem
Wohnsitzfinanzamt ohne Aufforderung bis zum 31. Jänner des folgenden
Kalenderjahres Lohnzettel (§ 84) jener Arbeitnehmer zu übermitteln,
die keine oder eine Lohnsteuerkarte mit Ordnungszahl vorgelegt haben.
Dies kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege eines
Datenträgeraustausches übermittelt werden. Der Bundesminister für
Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren
des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.
(4) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 oder 3 hat zu unterbleiben,
wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 41 zur
Einkommensteuer veranlagt werden.
(5) Eine Abgabenfestsetzung hat zu unterbleiben, wenn der
Jahresausgleich eine Nachforderung von nicht mehr als 100 S ergibt.
(6) Auf Anträgen auf Durchführung eines Jahresausgleichs (Abs. 2)
sowie auf Erklärungen für die Durchführung eines Jahresausgleichs von
Amts wegen ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG anzugeben.