Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 74 Vorlage und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte und der Mitteilung gemäß
§ 63

§ 74. (1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine
Lohnsteuerkarte nach ihrer Ausschreibung oder vor der erstmaligen
Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25 sowie die Mitteilung
gemäß § 63 vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte sowie
die Mitteilung so lange aufzubewahren, als dem Arbeitnehmer
Arbeitslohn zufließt.
(2) Benötigt der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei
einer Behörde, so hat ihm der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte
auszuhändigen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte
oder nach der letztmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des
§ 25 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte sowie die Mitteilung
gemäß § 63 dem Arbeitnehmer zurückzugeben. Hinsichtlich der Rückgabe
der Lohnsteuerkarten kann der Bundesminister für Finanzen zu
statistischen Zwecken ein anderes Verfahren vorschreiben; dies gilt
nicht für Dauerlohnsteuerkarten im Sinne des § 48 Abs. 3.
(3) Weigert sich der Arbeitgeber, die Lohnsteuerkarte dem
Arbeitnehmer zurückzugeben oder vorübergehend auszuhändigen, so hat
das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) die körperliche Übergabe der
Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer mit Bescheid anzuordnen.
(4) In den Fällen der §§ 69, 70 und 92 ist vom Arbeitnehmer keine
Lohnsteuerkarte vorzulegen.
(5) Lohnsteuerkarten können grundsätzlich nur zu Beginn eines
Kalenderjahres ausgetauscht werden. Der entsprechende Antrag ist bis
31. März dieses Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt oder einem
anderen sich aus § 57 Abs. 4 Bundesabgabenordnung ergebenden
Finanzamt zu stellen. Während des Kalenderjahres können
Lohnsteuerkarten über entsprechenden Antrag beim Wohnsitzfinanzamt
oder einem anderen sich aus § 57 Abs. 4 Bundesabgabenordnung
ergebenden Finanzamt nur ausgetauscht werden, wenn der Arbeitslohn,
der nach der Ersten Lohnsteuerkarte versteuert wird, nicht mehr
zufließt.
(6) Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an dessen
Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn bezahlt wird, hat die
Versteuerung von Bezügen auf Grund der dem Arbeitgeber vorliegenden
Lohnsteuerkarte des verstorbenen Arbeitnehmers zu erfolgen. Soweit
solche Bezüge in den Jahresausgleich einzubeziehen sind, sind sie bei
Durchführung des Jahresausgleichs des verstorbenen Arbeitnehmers zu
berücksichtigen.