Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 75 Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte

§ 75. (1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte dem
Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert er schuldhaft die
Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so hat der Arbeitgeber für die
Berechnung der Lohnsteuer vor Anwendung des Lohnsteuertarifes dem
tatsächlichen Arbeitslohn (laufende Bezüge)
monatlich wöchentlich täglich
4 810 S 1 110 S 185 S
hinzuzurechnen und § 57 Abs. 2 und 4 nicht anzuwenden. Wird der
Arbeitslohn für andere als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume
gezahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge nach § 66 Abs. 1
umzurechnen. Von dem nach der Hinzurechnung sich ergebenden Betrag
ist die Lohnsteuer nach dem Lohnsteuertarif (§ 66) so lange
einzubehalten, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem
Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt. Sonstige Bezüge sind mit 6% zu
versteuern.
(2) Abs. 1 ist auf Arbeitnehmer, für die nach den §§ 69, 70 und 92
keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht anzuwenden.