Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 8 Sonderformen der Absetzung für Abnutzung

§ 8. (1) Von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude
beträgt die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer
- bis zu 3%, soweit diese unmittelbar der Betriebsausübung eines
Land- und Forstwirtes oder Gewerbetreibenden dienen und bis zu
2,5% oder 2%, soweit diese den in der Folge genannten Zwecken
dienen; dient ein Gebäude zu mindestens 80% unmittelbar der
Betriebsausübung, dann beträgt die Absetzung für Abnutzung für
das ganze Gebäude bis zu 3% der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten
- bis zu 2,5%, soweit diese unmittelbar dem Betrieb des Bank- und
Versicherungswesens sowie unmittelbar dem Betrieb ähnlicher
Dienstleistungen (zB der Kreditvermittlung) dienen; dient ein
solches Gebäude zu mindestens 80% dem Kundenverkehr, dann
beträgt die Absetzung für Abnutzung für das ganze Gebäude bis zu
3% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
- bis zu 2%, soweit diese anderen betrieblichen Zwecken dienen.
(2) Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für
denkmalgeschützte Betriebsgebäude im Interesse der Denkmalpflege
aufgewendet werden, können statt mit den Sätzen des Abs. 1
gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abgeschrieben werden. Daß die
Aufwendungen im Interesse der Denkmalpflege liegen, muß vom
Bundesdenkmalamt bescheinigt sein. Die Anschaffung des Gebäudes gilt
nicht als Maßnahme im Interesse der Denkmalpflege. Die Abschreibung
auf zehn Jahre ist ausgeschlossen,
- wenn für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein
Investitionsfreibetrag oder
- soweit für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten Förderungen
aus öffentlichen Mitteln
in Anspruch genommen werden.
(3) Die Anschaffungskosten eines Firmenwertes bei land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Gewerbebetrieben sind
gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Jahre abzusetzen.
(4) Absetzungen für außergewöhnliche technische oder
wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig.
(5) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die
einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, sind Absetzungen für
Substanzverringerung vorzunehmen.
(6) 1. Bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor
der Zuführung zum Anlagevermögen noch nicht in Nutzung
standen (Neufahrzeuge), ausgenommen
Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu
mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung
dienen, ist der Bemessung der Absetzung für Abnutzung eine
Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren zugrunde zu
legen. Bei Kraftfahrzeugen im Sinne des vorstehenden
Satzes, die bereits vor der Zuführung zum Anlagevermögen
in Nutzung standen (Gebrauchtfahrzeuge), muß die
Gesamtnutzungsdauer mindestens acht Jahre betragen. Eine
höhere Absetzung ist nur bei Ausscheiden des Fahrzeuges
zulässig. Der Bundesminister für Finanzen kann durch
Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und
Kombinationskraftwagen näher bestimmen. Die Verordnung
kann mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 1996 erlassen
werden.
2. Wird dem Steuerpflichtigen ein Personenkraftwagen oder
Kombinationskraftwagen im Sinne der Z 1 entgeltlich
überlassen, gilt folgendes: Übersteigen die auf die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Teile
des Nutzungsentgelts die sich nach den Verhältnissen des
Mieters ergebende Absetzung für Abnutzung des Vermieters
(Z 1), hat der Steuerpflichtige für den Unterschiedsbetrag
einen Aktivposten anzusetzen. Der Aktivposten ist so
abzuschreiben, daß der auf die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten entfallende Gesamtbetrag der
Aufwendungen jeweils den sich aus der Z 1 ergebenden
Abschreibungssätzen entspricht.