Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 84 Lohnzettel

§ 84. (1) Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte
(§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen
Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere
Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten
Arbeitnehmer zu übermitteln. Bei Auszahlung einer pflegebedingten
Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder
Blindenzulage), von Wochengeld und vergleichbaren Bezügen aus der
gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach
gleichartigen Zuwendungen aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen ist ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle
auszustellen. Der Lohnzettel hat auch die Summe der allgemeinen
Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten (§ 34 Abs.
2 ASVG). Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende
Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem
Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische
Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen
unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen
Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
Wird das Dienstverhältnis beendet, hat die Übermittlung des
Lohnzettels bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen. Der
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen wird ermächtigt, den Inhalt
und das Verfahren der elektronischen Lohnzettelübermittlung mit
Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden,
dass sich der Arbeitgeber einer bestimmten geeigneten
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu
bedienen hat.
(2) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bei Beendigung des
Dienstverhältnisses oder über dessen Verlangen für Zwecke der
Einkommensteuerveranlagung einen Lohnzettel nach dem amtlichen
Vordruck auszustellen.
(3) Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto
(§ 76) auszuschreiben. Weiters sind die Bemessungsgrundlage für den
Beitrag an die Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) sowie der
eingezahlte Beitrag anzuführen.
(4) Ein Lohnzettel ist auch für Arbeitnehmer auszuschreiben, bei
denen eine Pauschbesteuerung gemäß § 69 vorgenommen wurde, und für
beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70).
(5) Auf dem Lohnzettel sind
- die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des Arbeitnehmers,
- die Versicherungsnummer und der Name des (Ehe)Partners des
Arbeitnehmers, falls der Alleinverdienerabsetzbetrag
berücksichtigt wurde, oder die Versicherungsnummer und der Name
des (jüngsten) Kindes, falls der Alleinerzieherabsetzbetrag
berücksichtigt wurde,
anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist
jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen.
Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist
zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers anzuführen.
(6) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom Arbeitgeber
vorgenommenen Eintragungen untersagt.