Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 85 Körperschaften des öffentlichen Rechts

§ 85. (1) Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die
Lohnsteuer nach diesem Bundesgesetz wie alle sonstigen Arbeitgeber
einzubehalten. Öffentliche Kassen haben bei Auszahlung des
Arbeitslohnes die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne
dieses Bundesgesetzes.
(2) Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn im voraus für einen
Lohnzahlungszeitraum erhalten hat, während dieser Zeit einer anderen
Dienststelle zugeteilt und geht die Zahlung des Arbeitslohnes auf die
Kasse dieser Dienststelle über, so hat die früher zuständige Kasse im
Lohnzettel (§ 84) den vollen von ihr gezahlten Arbeitslohn und die
davon einbehaltene Lohnsteuer auch dann aufzunehmen, wenn ihr ein
Teil des Arbeitslohnes von der nunmehr zuständigen Kasse erstattet
wird. Die nunmehr zuständige Kasse hat den der früher zuständigen
Kasse erstatteten Teil des Arbeitslohnes in den von ihr
auszuschreibenden Lohnzettel nicht aufzunehmen.