§ 87 Verpflichtung der Arbeitgeber
§ 87. (1) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben den Organen
des Finanzamtes Einsicht in die nach § 76 vorgeschriebenen
Aufzeichnungen und in die Lohnaufzeichnungen der Betriebe sowie in
die Geschäftsbücher und in die Unterlagen zu gewähren, soweit
dies
für die Feststellung der den Arbeitnehmern gezahlten Vergütungen
aller Art und für die Lohnsteuerprüfung erforderlich ist.
(2) Die Arbeitgeber haben ferner jede vom Prüfungsorgan zum
Verständnis der Aufzeichnungen verlangte Erläuterung zu geben.
(3) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem Prüfungsorgan des
Finanzamtes auch über sonstige für den Betrieb tätige Personen,
bei
denen es zweifelhaft ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes sind,
jede gewünschte Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse
zu
geben.

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