Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 90 Auskunftspflicht der Behörde

§ 90. Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) hat auf Anfrage
einer Partei tunlichst innerhalb von 14 Tagen darüber Auskunft zu
geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die
Lohnsteuer anzuwenden sind.