Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 92 Auslandsbeamte

§ 92. (1) Für Auslandsbeamte im Sinne des § 26 Abs. 3 der
Bundesabgabenordnung ist die Lohnsteuer nach den §§ 33 und 66 bis 68
zu berechnen. Der Arbeitnehmer hat die für die Anwendung dieser
Bestimmungen maßgebenden Verhältnisse durch eine amtliche
Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Weisen die im Abs. 1 genannten Arbeitnehmer nach, daß bei ihnen
besondere Verhältnisse gemäß § 63 vorliegen, so stellt das
Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers einen den §§ 63
und 64 entsprechenden Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur
Vorlage beim Arbeitgeber aus. Auf Grund dieser Mitteilung hat der
Arbeitgeber die ausgewiesenen Freibeträge zu berücksichtigen.