Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 93 teuerabzugspflichtige Kapitalerträge

§ 93. (1) Bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im
Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3)
wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben
(Kapitalertragsteuer).
(2) Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der Schuldner der
Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat
oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstituts ist und es sich um
folgende Kapitalerträge handelt:
1. a) Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus
Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
b) Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
c) Gleichartige Bezüge aus Genußrechten und aus
Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder
des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
d) Zuwendungen jeder Art von nicht unter § 5 Z 6 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen.
Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich
sonstiger Vorteile, die anläßlich der unentgeltlichen
Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung vom
Empfänger der Zuwendung erzielt werden. Dies gilt nicht
hinsichtlich der bei der Zuwendung von Grundstücken
mitübertragenen Belastungen des Grundstückes, soweit sie mit
dem Grundstück in unmittelbarem wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen.
e) Ausländische Kapitalerträge im Sinne der lit. a bis c, die
von einer inländischen auszahlenden Stelle (§ 95 Abs. 3 Z 4)
ausbezahlt werden.
2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als
stiller Gesellschafter.
3. a) Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten (§ 1 des
Kreditwesengesetzes). Als Geldeinlagen bei Kreditinstituten
gelten auch von Kreditinstituten treuhändig oder zur
Verwaltung aufgenommene Gelder, für deren Verlust sie das
wirtschaftliche Risiko tragen.
b) Zinserträge aus sonstigen Forderungen gegenüber
Kreditinstituten, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt.
(3) Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren sind Kapitalerträge
aus
1. Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem
31. Dezember 1983 in Schilling oder Euro begeben wurden,
2. Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem
31. Dezember 1988 in anderer Währung als Schilling oder Euro
begeben wurden,
3. Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen,
4. Anteilscheinen an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des
Investmentfondsgesetzes 1963 sowie im Sinne des
Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten oder
als ausgeschüttet geltenden Beträge
- aus Kapitalerträgen gemäß Abs. 2 Z 3,
- aus Kapitalerträgen gemäß Z 1, 2, 3 und 6,
- aus Kapitalerträgen gemäß Z 5, sofern es sich um
Immobilienfonds im Sinne des § 42 Abs. 1 zweiter Satz des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes handelt,
- um gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltende
Erträge eines ausländischen Immobilienfonds im Sinne des § 42
Abs. 1 zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
handelt und
- aus Substanzgewinnen, die im Sinne des § 40 Abs. 1 des
Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30
darstellen,
- aus Kapitalerträgen gemäß Abs. 2 Z 1 lit. e,
bestehen,
5. Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds (§ 42
Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993) sowie an einem
ausländischen Immobilienfonds (§ 42 Abs. 1 zweiter Satz des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes) einschließlich der
Kapitalerträge im Sinne des § 42 Abs. 4 des
Investmentfondsgesetzes 1993 sowie § 42 Abs. 2 erster Satz des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes,
6. Anteilscheinen an einem Immobilienfonds im Sinne des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes einschließlich der als
ausgeschüttet geltenden Erträge und
7. Anteilscheine an einen Kapitalanlagefonds, der Anteilen an
anderen in oder ausländischen Kapitalanlagefonds hält, soweit
diese Erträge aus anderen Kapitalanlagefonds
- aus Kapitalerträgen gemäß Z 4 bis 6 mit Ausnahme von gemäß
§ 40 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes 1993 als
ausgeschüttet geltenden Kapitalerträgen,
- aus gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 1993
als ausgeschüttet geltende und im Privatvermögen
steuerpflichtige Kapitalerträge eines ausländischen
Kapitalanlagefonds im Sinne des § 42 Abs. 1 des
Investmentfondsgesetzes 1993,
- aus gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet
geltende und im Privatvermögen steuerpflichtige Erträge
eines ausländischen Immobilienfonds im Sinne des § 42 Abs. 1
zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
bestehen.
Diese Kapitalerträge sind im Inland bezogen, wenn sich die
kuponauszahlende Stelle (§ 95 Abs. 3 Z 2) im Inland befindet.
(4) Kapitalertragsteuerpflichtig sind auch:
1. Besondere Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1,
die der zum Abzug Verpflichtete oder ein Dritter unmittelbar
oder mittelbar neben Kapitalerträgen im Sinne der Abs. 2 und 3
gewährt.
2. Unterschiedsbeträge gemäß § 27 Abs. 2 Z 2.
3. Vom Schuldner der Kapitalerträge oder Dritten übernommene
Kapitalertragsteuerbeträge.
4. Als Kapitalertrag gelten entsprechend Abs. 2 oder 3
Ausgleichszahlungen, die der Verleiher eines Wertpapiers von
einem Kreditinstitut erhält.
(5) Der Kapitalertragsteuer unterliegen die Kapitalerträge ohne
jeden Abzug.
(6) Die Kapitalertragsteuer ist auch abzuziehen, wenn die
Kapitalerträge beim Empfänger zu den Einnahmen eines in- oder
ausländischen Betriebes gehören, sofern nicht die Voraussetzungen des
§ 94 Z 5 vorliegen.