Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 94 Befreiung von der Kapitalertragsteuer

§ 94. Der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3) hat keine
Kapitalertragsteuer abzuziehen:
1. Bei jeglichen Kapitalerträgen, wenn Gläubiger und Schuldner der
Kapitalerträge dieselbe Person sind.
2. Unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von
Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
1988:
- Es handelt sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und
sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung oder an Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften und
- die Körperschaft ist mindestens zu einem Viertel unmittelbar am
Grund- oder Stammkapital beteiligt.
3. a) Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen
bei Kreditinstituten, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge
ein in- oder ausländisches Kreditinstitut ist.
b) Ausgleichszahlungen im Rahmen der Wertpapierleihe, die von
einem Kreditinstitut an ein anderes Kreditinstitut geleistet
werden.
4. Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen, die
bei ausländischen Betriebsstätten von Kreditinstituten bestehen.
5. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3,
deren Empfänger keine natürliche Person ist, unter folgenden
Voraussetzungen:
a) Der Empfänger erklärt dem zum Abzug Verpflichteten bei Nachweis
seiner Identität schriftlich, daß die Zinserträge als
Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes,
ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (§ 2 Abs. 5 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen sind
(Befreiungserklärung).
b) Der Empfänger leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung
unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des zum Abzug
Verpflichteten dem zuständigen Finanzamt zu.
c) Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3 sind das Wertpapier und
der Kupon auf dem Depot eines Kreditinstitutes hinterlegt.
Der Empfänger hat dem zum Abzug Verpflichtenten und dem zuständigen
Finanzamt im Wege des zum Abzug Verpflichteten unverzüglich alle
Umstände mitzuteilen, die dazu führen, daß die Kapitalerträge nicht
mehr zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören
(Widerrufserklärung). Die Befreiung beginnt mit dem Vorliegen
sämtlicher unter lit. a bis c angeführter Umstände und endet mit dem
Wegfallen der Voraussetzung der lit. c, der Abgabe der
Widerrufserklärung oder mit der Zustellung eines Bescheides, in dem
festgestellt wird, daß die Befreiungserklärung unrichtig ist.
6. Bei folgenden Einkünften beschränkt
Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3
des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
a) Beteiligungserträge im Sinne des § 10 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988,
b) Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (§ 1 des
Beteiligungsfondsgesetzes),
c) Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 und des § 93
Abs. 3, die
- innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer
befreiten Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse
- einer befreiten Unterstützungskasse
- einer befreiten Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder
- einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer
Körperschaft des öffentlichen Rechtes
nachweislich zuzurechnen sind,
d) Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im
Rahmen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
e) Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d, wenn die
Einkünfte gemäß § 3 befreit sind.
f. Einkünfte aus Substanzgewinnen, die im Sinne des § 40 Abs. 1
des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 des
Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen.
7. Bei Kapitalerträgen aus jungen Aktien und Genußscheinen, wenn
die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 vorliegen.
8. Bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren, die von
internationalen Finanzinstitutionen vor dem 1. Oktober 1992 begeben
worden sind.
9. Bei der Ausgabe von Anteilsrechten auf Grund einer
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29).
10. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e, des
§ 93 Abs. 2 Z 3 und des § 93 Abs. 3, die
- einem Kapitalanlagefonds im Sinne des
Investmentfondsgesetzes 1993,
- einer nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes
1998 fallenden Privatstiftung oder
- einem Immobilienfonds im Sinne des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes
zugehen.