Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 10 Steuersätze

§ 10. (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20%
der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für
1. a) die Lieferungen und die Einfuhr
- der in der Anlage Z 1 bis Z 43 aufgezählten Gegenstände
und
- von Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die
Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände
mehr als 250 vH des unter Zugrundelegung des Feingewichts
berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (aus
Positionen 7118, 9705 und 9706 der Kombinierten
Nomenklatur);
b) die Einfuhr der in der Anlage § 44 bis 46 aufgezählten
Gegenstände;
c) die Lieferungen der in der Anlage Z 44 aufgezählten
Gegenstände, wenn diese Lieferungen
- vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden
oder
- von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein
Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder
selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen
Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum
vollen Vorsteuerabzug berechtigt war;
d) die Abgabe von in der Anlage genannten Speisen und Getränken
im Rahmen einer sonstigen Leistung (Restaurationsumsätze);
2. die Vermietung von in der Anlage § 43 aufgezählten
Gegenständen;
3. a) die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der
Anlage Z 1 genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,
b) die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der
Förderung der Tierzucht oder der künstlichen Tierbesamung
dienen;
4. a) die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für
Wohnzwecke, ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte
Lieferung von Wärme;
b) die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen
und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen
(einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die
Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist,
wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist;
c) die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für
Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen
Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches
Benützungsentgelt entrichtet wird;
d) die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung,
Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen
Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an
der Wohnungseigentum besteht und die Wohnzwecken dienen,
ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von
Wärme;
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2003)
5. die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;
6. die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen
Umsätze und die Thermalbehandlung;
7. die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der
Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter § 6
Abs. 1 fallen, sowie die von Bauvereinigungen, die nach
dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannt
sind, im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 bis 3 des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes erbrachten Leistungen.
Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder
eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45
Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden, für die
steuerpflichtige Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, für
die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder
Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art, für eine
als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme sowie die
steuerpflichtige Lieferung der nachfolgend aufgezählten
Gegenstände:
a) Feste mineralische Brennstoffe, ausgenommen Retortenkohle
(Positionen 2701, 2702 sowie aus Position 2703 und aus
Position 2704 der Kombinierten Nomenklatur);
b) Leuchtöl (Kerosin) und Heizöle (Unterpositionen 2710 00 51
und 2710 00 55 sowie 2710 00 71 bis 2710 00 78 der
Kombinierten Nomenklatur) sowie zum Verheizen bestimmtes
Gasöl im Sinne des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl.
Nr. 259/1966 (aus Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten
Nomenklatur);
c) Gase und elektrischer Strom (Positionen 2705, 2711 und 2716
der Kombinierten Nomenklatur);
d) Wärme;
8. folgende Leistungen, sofern sie nicht unter § 6 Abs. 1 Z 24
oder 25 fallen:
a) die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines
Theaters verbunden sind. Das gleiche gilt sinngemäß für
Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere
Unternehmer;
b) die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder
durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch
Orchester, Musikensembles und Chöre. Das gleiche gilt
sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und
Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;
c) die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines
Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens
sowie eines Naturparks verbunden sind;
9. die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür
Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte entrichtet werden, sowie
die sonstigen Leistungen von Kabelfernsehunternehmen, soweit
sie in der zeitgleichen, vollständigen und unveränderten
Verbreitung von in- und ausländischen Rundfunk- und
Fernsehrundfunksendungen, die der Allgemeinheit mit Hilfe von
Leitungen gegen ein fortlaufend zu entrichtendes Entgelt
wahrnehmbar gemacht werden, bestehen;
10. die Filmvorführungen;
11. die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit
als Schausteller;
12. die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art,
soweit nicht § 6 Abs. 1 Z 3 anzuwenden ist. Das gleiche gilt
sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf
Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer
Personenbeförderung bestehen;
13. die mit dem Betrieb von Unternehmen zur Müllbeseitigung und zur
Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen
Umsätze;
14. folgende Leistungen, sofern sie nicht unter § 6 Abs. 1 Z 23
oder 25 fallen:
die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-,
Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das
27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen
in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei
üblichen Nebenleistungen bestehen;
15. die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-,
Blinden- und Siechenheime sowie jener Anstalten, die eine
Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den
jeweils geltenden Rechtsvorschriften über natürliche
Heilvorkommen und Kurorte besitzen, soweit es sich um
Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Kranken- oder
Kurbehandlung oder unmittelbar mit der Betreuung der
Pfleglinge im Zusammenhang stehen, und sofern die Umsätze
nicht unter § 6 Abs. 1 Z 18 oder 25 fallen.
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 12% für die Lieferungen von Wein
aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21 und 2204 29
der Kombinierten Nomenklatur und von anderen gegorenen Getränken aus
der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb eines
landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der
Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen
Betriebes liefert. Dies gilt nicht für die Lieferungen von
Getränken, die aus erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most,
Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume,
einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank).
Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im Ganzen
an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder
deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer
als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen
Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser
Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre.
(4) Die Steuer ermäßigt sich auf 16% für die in den Gebieten
Jungholz und Mittelberg bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1
und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen
Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesen Gebieten haben. Dies
gilt nicht für die Lieferung und die Vermietung von Kraftfahrzeugen
an Leistungsempfänger, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland,
ausgenommen in den Gebieten Jungholz und Mittelberg, haben, und für
Umsätze an die Betriebsstätte eines Unternehmers im Inland,
ausgenommen in den Gebieten Jungholz und Mittelberg.
Die Regelung gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen des
Abs. 2 und 3 anzuwenden sind.