Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 11 Ausstellung von Rechnungen

§ 11. (1) Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z
1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die
Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an
eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist
er verpflichtet, Rechnungen auszustellen.
Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen
nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder
des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den
Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei
Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise
abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die
Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen
Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und
den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung
einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung
eine Steuerbefreiung gilt;
6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten:
- das Ausstellungsdatum;
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen,
die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
- soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige
Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug
besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des
Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung
oder sonstige Leistung, so gelten die ersten drei Sätze sinngemäß.
Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der
Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die
auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die
Teilentgelte Rechnungen im Sinne des zweiten und dritten Satzes
ausgestellt worden sind.
(1a) Führt der Unternehmer Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1
zweiter Satz, § 19 Abs. 1a und Abs. 1b aus, für die der
Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat er in den Rechnungen die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben
und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in
einer Rechnung findet keine Anwendung.
(2) Als Rechnung im Sinne des Abs. 1 gilt jede Urkunde, mit der
ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung
abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr
bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen,
Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1 erforderlichen
Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in
der Rechnung hingewiesen wird.
Als Rechnung gilt auch eine auf elektronischem Weg übermittelte
Rechnung, sofern der Empfänger zustimmt. Sie gilt nur unter der
Voraussetzung als Rechnung, dass die Echtheit der Herkunft und die
Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sind. Der Bundesminister
für Finanzen bestimmt mit Verordnung die Anforderungen, bei deren
Vorliegen diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Stellt der Unternehmer Rechnungen gemäß Abs. 1 und Abs. 1a aus, so
hat er eine Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und sieben
Jahre aufzubewahren; das gleiche gilt sinngemäß für Belege, auf die
in einer Rechnung hingewiesen wird. Auf die Durchschriften oder
Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die
Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der auf
elektronischem Weg übermittelten Rechnungen muss für die Dauer von
sieben Jahren gewährleistet sein.
(3) Für die unter Abs. 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben ist jede
Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens
und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung
oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.
(4) Die im Abs. 1 Z 1 bis 3 geforderten Angaben können auch durch
Schlüsselzahlen oder Symbole ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige
Bestimmung aus der Rechnung oder aus anderen Unterlagen gewährleistet
ist. Diese Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim
Empfänger der Rechnung vorhanden sein, es sei denn, daß vom
Rechnungsaussteller öffentlich kundgemachte Tarife zur Verrechnung
kommen.
(5) In einer Rechnung über Lieferungen und sonstige Leistungen, die
verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind die Entgelte und
Steuerbeträge nach Steuersätzen zu trennen. Wird der Steuerbetrag
durch Maschinen (zB Fakturierautomaten) ermittelt und durch diese in
der Rechnung angegeben, so ist der Ausweis des Steuerbetrages in
einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der
Steuersatz angegeben ist.
(6) Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt,
genügen neben dem Ausstellungsdatum folgende Angaben:
1. Der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers;
2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung;
3. der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Zeitraum,
über den sich die Leistung erstreckt;
4. das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige
Leistung in einer Summe und
5. der Steuersatz.
Die Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Gutschriften, die im Geschäftsverkehr an die Stelle von
Rechnungen treten, gelten bei Vorliegen der im Abs. 8 genannten
Voraussetzungen als Rechnungen des Unternehmers, der steuerpflichtige
Lieferungen oder sonstige Leistungen an den Aussteller der Gutschrift
ausführt. Gutschrift im Sinne dieser Bestimmung ist jede Urkunde, mit
der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung
abrechnet, die an ihn ausgeführt wird.
Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, soweit der
Empfänger der Gutschrift dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag
widerspricht.
(8) Eine Gutschrift ist als Rechnung anzuerkennen, wenn folgende
Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Unternehmer, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen
ausführt (Empfänger der Gutschrift), muß zum gesonderten Ausweis
der Steuer in einer Rechnung nach Abs. 1 berechtigt sein;
2. zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift muß
Einverständnis darüber bestehen, daß mit einer Gutschrift über
die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird;
3. die Gutschrift muß die im Abs. 1 geforderten Angaben enthalten.
Die Abs. 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden;
4. die Gutschrift muß dem Unternehmer, der die Lieferung oder
sonstige Leistung bewirkt, zugeleitet worden sein.
(9) Fahrausweise, die für die Beförderung im Personenverkehr
ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des Abs. 1, wenn
sie neben dem Ausstellungsdatum mindestens folgende Angaben
enthalten:
1. Den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der die
Beförderung ausführt. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden;
2. das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe und
3. den Steuersatz.
(10) Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beförderung im
Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr
gelten nur dann als Rechnung im Sinne des Abs. 1, wenn eine
Bescheinigung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauftragten
darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungspreises auf die
inländische Strecke entfällt. In diesen Fällen ist der für den
inländischen Teil der Beförderungsleistung maßgebende Steuersatz in
der Bescheinigung anzugeben.
(11) Die Abs. 9 und 10 gelten für Belege im Reisegepäckverkehr
sinngemäß.
(12) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder
sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz
für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er
diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem
Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung
entsprechend berichtigt. Im Falle der Berichtigung gilt § 16 Abs. 1
sinngemäß.
(13) Bei einer Minderung des Entgeltes ist eine Berichtigung der
Rechnung im Sinne des Abs. 12 nur vorzunehmen, wenn sich das Entgelt
wegen des Abzuges von Wechselvorzinsen vermindert hat.
(14) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist,
obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder
nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag.
(15) Der Bundesminister für Finanzen kann aus
Vereinfachungsgründen mit Verordnung bestimmen, dass eine
Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen
entfällt.