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Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 12 Vorsteuerabzug

§ 12. (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge
abziehen:
1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige
Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden
sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine
Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits
abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet
worden ist;
2. a) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die
für sein Unternehmen eingeführt worden sind,
b) in den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 die geschuldete und auf
dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer für
Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden
sind;
3. die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1a und Abs. 1b
geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen,
die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für
Unternehmer,
- die im Gemeinschaftsgebiet weder ihren Sitz noch eine
Betriebsstätte haben und
- im Inland keine Umsätze,
- ausgenommen Beförderungsumsätze und damit verbundene
Nebentätigkeiten, die gem. § 6 Abs. 1 Z 3 und 5 befreit sind,
sowie
- Umsätze, bei denen die Steuer gem. § 27 Abs. 4 vom
Leistungsempfänger einzubehalten und abzuführen ist,
ausführen, den Vorsteuerabzug einschränken oder versagen, soweit dies
zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit
entsprechenden Behandlung erforderlich ist.
Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen durch
Verordnung bestimmen, daß in den Fällen, in denen ein anderer als der
Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden
ist, die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet, der andere den
Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann.
(2) Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von
Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für
Zwecke des Unternehmens erfolgen. Nicht als für das Unternehmen
ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die
nicht zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. Hievon
bestehen folgende Ausnahmen, die sinngemäß auch für die Einfuhr von
www.ggdzl.nl/viagra-kopen-pfz/ www.ggdzl.nl/generieke-cialis-pfz/ Gegenständen gelten:
1. a) Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von
Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt,
wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen.
b) Abweichend von lit. a gelten Lieferungen, sonstige
Leistungen und Einfuhren, die nicht im Zusammenhang mit
der Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden
stehen, nur dann als für das Unternehmen ausgeführt, wenn
sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
c) Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige Leistungen
sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen
ausgeführt behandeln, als sie unternehmerischen Zwecken
dienen. In den Fällen der lit. b müssen sie mindestens 10%
unternehmerischen Zwecken dienen.
Diese Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des
Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen.
2. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen,
sonstige Leistungen oder Einfuhren,
a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben
(Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12
Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind,
b) die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete
oder dem Betrieb von Personenkraftwagen,
Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen
Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen
Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu
mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung
oder der gewerblichen Vermietung dienen.
Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die
Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher
bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab 15. Februar
1996 erlassen werden.
3. Läßt ein Absender einen Gegenstand durch einen Frachtführer oder
Verfrachter unfrei zu einem Dritten befördern oder eine solche
Beförderung durch einen Spediteur unfrei besorgen, so gilt für
den Vorsteuerabzug die Beförderung oder deren Besorgung als für
das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn
diesem die Rechnung über die Beförderung oder deren Besorgung
erteilt wird.
4. Erteilt bei einem Bestandvertrag (Leasingvertrag) über
Kraftfahrzeuge oder Krafträder im Falle der Beschädigung des
Bestandobjektes durch Unfall oder höhere Gewalt der
Bestandgeber (Leasinggeber) den Auftrag zur
Wiederinstandsetzung des Kraftfahrzeuges, so gelten für den
Vorsteuerabzug auf Grund dieses Auftrages erbrachte
Reparaturleistungen nicht als für das Unternehmen des
Bestandgebers (Leasinggebers) sondern als für den
Bestandnehmer (Leasingnehmer) ausgeführt. Die in einer
Rechnung an den Auftraggeber über derartige
Reparaturleistungen ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt bei
Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen des § 12 den
Bestandnehmer (Leasingnehmer) zum Vorsteuerabzug.
(3) Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen:
1. Die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen,
soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung
steuerfreier Umsätze verwendet,
2. die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese
sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in
Anspruch nimmt;
3. die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die
Einfuhr von Gegenständen, soweit sie mit Umsätzen im
Zusammenhang steht, die der Unternehmer im Ausland ausführt und
die - wären sie steuerbar - steuerfrei sein würden;
4. die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die
Einfuhr von Gegenständen, soweit sie im Zusammenhang mit der
Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes für
die in § 3a Abs. 1a Z 1 genannten Zwecke steht.
Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug tritt nicht ein, wenn die Umsätze
a) nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder § 23 Abs. 5 steuerfrei sind oder
steuerfrei wären oder
b) nach § 6 Abs. 1 § 8 lit. a bis c und lit. e bis h und § 6 Abs. 1
§ 9 lit. c steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände
beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden oder
c) nach § 6 Abs. 1 § 8 lit. a bis c und lit. e bis h und § 6 Abs. 1
§ 9 lit. c steuerfrei wären und der Leistungsempfänger keinen
Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet hat.
(4) Bewirkt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluß vom
Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluß
nicht eintritt, so hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge nach
Maßgabe der Abs. 1 und 3 in abziehbare und nicht abziehbare
Vorsteuerbeträge aufzuteilen.
(5) An Stelle einer Aufteilung nach Abs. 4 kann der Unternehmer
1. die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum Ausschluß vom
Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in
nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufteilen, oder
2. nur jene Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze
aufteilen, die den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Abs. 3
führenden Umsätzen oder den übrigen Umsätzen nicht
ausschließlich zuzurechnen sind.
Einfuhren sind nicht Umsätze im Sinne dieser Vorschrift.
(6) Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Abs. 5 ist
ausgeschlossen, wenn in einem Veranlagungszeitraum die auf Grund der
Aufteilung der Vorsteuern nach den Umsätzen sich ergebende abziehbare
Vorsteuer um mehr als 5%, mindestens aber um 75 Euro, oder um mehr
als 750 Euro höher ist als die Vorsteuer, welche sich auf Grund der
Aufteilung nach Abs. 4 ergibt.
(7) Bei Anwendung der Abs. 4 und 5 hat das Finanzamt auf Antrag zu
gestatten, daß ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert
geführter Betrieb wie ein selbständiges Unternehmen behandelt wird.
(8) Die Bewilligung gemäß Abs. 7 kann zwecks Vermeidung eines
ungerechtfertigten Steuervorteiles im Sinne des Abs. 6 mit Auflagen
verbunden werden.
(9) Bei Rechnungen im Sinne des § 11 Abs. 6, 9, 10 und 11 kann der
Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er die
Rechnungsbeträge in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt.
(10) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in
seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den
auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier Kalenderjahren
die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für
den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist für jedes Jahr
der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des
Vorsteuerabzuges durchzuführen.
Dies gilt sinngemäß für Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige
Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen
entfallen, wobei der Berichtigungszeitraum vom Beginn des
Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die
diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen im
Zusammenhang mit dem Anlagevermögen erstmals in Verwendung genommen
worden sind.
Bei Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
(einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der
Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von
vier Kalenderjahren ein solcher von neun Kalenderjahren.
Bei der Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu
erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei
Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen
Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zehntel
der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder Kosten
entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der Lieferung ist die
Berichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in
der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in
dem die Lieferung erfolgte.
(10a) Abweichend von § 12 Abs. 10 dritter und vierter Unterabsatz
tritt bei Grundstücken, die nicht ausschließlich unternehmerischen
Zwecken dienen und bei denen hinsichtlich des nicht unternehmerisch
genutzten Teiles ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden
konnte, ein Zeitraum von neunzehn Kalenderjahren und ein
Berichtigungsbetrag von einem Zwanzigstel der Vorsteuern.
(11) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer für sein
Unternehmen hergestellt oder erworben hat oder bei sonstigen
Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, die
Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3),
so ist, sofern nicht Abs. 10 zur Anwendung gelangt, eine Berichtigung
des Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem
die Änderung eingetreten ist.
(12) Die Bestimmungen der Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß auch für
Gegenstände, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.
(13) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach Abs. 10 ist nicht
durchzuführen, wenn die auf den Gegenstand entfallende Vorsteuer
220 Euro nicht übersteigt.
(14) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)
(15) Erbringt ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer für
dessen Unternehmen eine Lieferung gemäß § 3 Abs. 2 oder eine
sonstige Leistung gemäß § 3a Abs. 1a, so ist er berechtigt, dem
Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung den dafür
geschuldeten Steuerbetrag gesondert in Rechnung zu stellen. Dieser
in der Rechnung gesondert ausgewiesene Betrag gilt für den Empfänger
der Lieferung oder sonstigen Leistung als eine für eine entgeltliche
steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in
Rechnung gestellte Steuer. Weist der Unternehmer in der Rechnung
einen Betrag aus, den er für diesen Umsatz nicht schuldet, so ist
dieser Betrag wie eine nach § 11 Abs. 12 auf Grund der Rechnung
geschuldete Steuer zu behandeln.
(16) Unternehmer, die Kraftfahrzeuge der Position 8703 der
Kombinierten Nomenklatur gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 steuerfrei liefern,
sind berechtigt, aus dem Erwerbspreis eine abziehbare Vorsteuer zu
ermitteln, wenn bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die
Bestimmung des § 24 (Differenzbesteuerung) angewendet werden kann.
Die abziehbare Vorsteuer ist dabei mit 20% aus dem Erwerbspreis
herauszurechnen. Der Vorsteuerabzug ist nur für Kraftfahrzeuge
zulässig, die mindestens seit zwei Jahren dauernd im Inland zum
Verkehr zugelassen sind.
(17) Die Voraussetzungen des Abs. 16 sind buchmäßig nachzuweisen.
Die abziehbare Vorsteuer ist als in jenen Voranmeldungszeitraum
fallend anzusehen, in dem die Ausfuhrlieferung bewirkt wird.