Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 14 Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen

§ 14. (1) Unternehmer können die abziehbaren Vorsteuerbeträge
wahlweise nach folgenden Durchschnittssätzen ermitteln:
1. Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 Z 2
des Einkommensteuergesetzes 1988 für die Ermittlung der
Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz vorliegen, können
die abziehbaren Vorsteuer beträge mit einem Durchschnittssatz
von 1,8% des Gesamtumsatzes aus Tätigkeiten im Sinne des § 22
und § 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 mit Ausnahme der
Umsätze aus Hilfsgeschäften, höchstens jedoch mit einer
abziehbaren Vorsteuer von 3 960 Euro, berechnen. Eine
Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer beträge mit dem
Durchschnittssatz ist gesondert für jeden Betrieb möglich. Mit
diesem Durchschnittssatz werden sämtliche Vorsteuern abgegolten,
ausgenommen
a) Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren
Anschaffungskosten 1 100 Euro übersteigen, sowie für die
Lieferung von Grundstücken des Anlagevermögens. Diese
Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete
Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die diesen Lieferungen
entsprechen;
b) Vorsteuerbeträge für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit
der Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens, deren Herstellungskosten 1 100 Euro
übersteigen;
c) Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Waren, Rohstoffen,
Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer
Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch
(§ 128 der Bundesabgabenordnung) einzutragen sind oder
einzutragen wären, sowie Vorsteuerbeträge für Fremdlöhne,
soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den
Betriebsgegenstand bilden. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für
die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die diesen
Lieferungen entsprechen.
Diese Vorsteuerbeträge sind bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 12 zusätzlich abziehbar.
2. Der Bundesminister für Finanzen kann weiters mit Verordnung für
die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge
Durchschnittssätze für Gruppen von Unternehmern aufstellen. Die
Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die
wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von
Unternehmern festzusetzen.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 werden bestimmt:
1. Die Gruppe von Betrieben, für welche Durchschnittssätze
anwendbar sind;
2. die für die Ermittlung der Durchschnittssätze jeweils
maßgebenden Merkmale. Als solche kommen insbesondere Art und
Höhe der an den Betrieb ausgeführten Umsätze in Betracht;
3. der Umfang, in dem Unternehmern, deren Vorsteuer nach diesen
Durchschnittssätzen zu ermitteln ist, Erleichterungen in der
Führung von Aufzeichnungen gewährt werden.
(3) Die Durchschnittssätze gemäß Abs. 1 § 2 müssen zu einer
Vorsteuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der
sich ohne Anwendung der Durchschnittssätze ergeben würde.
(4) Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Ermittlung
des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen gegeben sind, können
bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt
schriftlich erklären, daß sie ihre abziehbaren Vorsteuerbeträge nach
Durchschnittssätzen ermitteln. Sowohl die Erklärung, die
Vorsteuerbeträge nach Abs. 1 Z 1, als auch die Erklärung, die
Vorsteuerbeträge nach Abs. 1 Z 2 zu ermitteln, bindet den Unternehmer
mindestens für zwei Kalenderjahre.
(5) Die Erklärung gemäß Abs. 4 kann nur mit Wirkung vom Beginn
eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist bis zur
Rechtskraft des dieses Kalenderjahr betreffenden Bescheides gegenüber
dem Finanzamt schriftlich zu erklären. Mit dem Widerruf kann der
Unternehmer erklären,
a) die Durchschnittssätze anstelle nach Abs. 1 Z 1 nach Abs. 1 Z 2
oder umgekehrt zu ermitteln. Diese Erklärung bindet den
Unternehmer wieder für mindestens zwei Kalenderjahre;
b) die Vorsteuerbeträge nach den allgemeinen Vorschriften zu
ermitteln. Eine erneute Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach
Durchschnittssätzen ist frühestens nach Ablauf von fünf
Kalenderjahren zulässig.