Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 15 Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge

§ 15. (1) Bewirkt der Unternehmer Umsätze von Geldforderungen, die
nach § 6 Abs. 1 Z 8 steuerfrei sind und bei denen mit der
Vereinnahmung des Entgeltes zugleich das Entgelt für einen anderen,
zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsatz des Unternehmers vereinnahmt
wird, so müssen diese Umsätze bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge
nach § 12 Abs. 5 in den Umsatzschlüssel nicht einbezogen werden. Bei
der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 12 Abs. 5 Z 2 sind in
diesen Fällen nur jene Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die diesen
Umsätzen ausschließlich zuzurechnen sind.
(2) Die Erleichterung nach Abs. 1 gilt ferner für die nach § 6
Abs. 1 Z 8 steuerfreien verzinslichen Einlagen bei Kreditinstituten
sowie für Lieferungen von gesetzlichen Zahlungsmitteln und
inländischen amtlichen Wertzeichen, wenn diese Umsätze nur als
Hilfsgeschäfte getätigt werden.
(3) Bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 12 Abs. 5 Z 2
gilt die Erleichterung nach Abs. 1 auch für steuerfreie Umsätze nach
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a, wenn sie vom Unternehmer nur als
Hilfsgeschäfte bewirkt werden.