Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 16 Änderung der Bemessungsgrundlage

§ 16. (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen
steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 geändert,
so haben
1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür
geschuldeten Steuerbetrag, und
2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den
dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu
berichtigen. Die Berichtigungen sind für den
Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des
Entgeltes eingetreten ist.
(2) Die Berichtigung des Vorsteuerabzuges kann unterbleiben, wenn
ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgeltes
entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall
ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Steuer ist für
den Veranlagungszeitraum zu entrichten, in dem die Änderung des
Entgeltes eingetreten ist.
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn
1. das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige
Leistung uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt
nachträglich vereinnahmt, so sind Steuerbetrag und
Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;
2. für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein
Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch
nicht ausgeführt worden ist;
3. eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung
rückgängig gemacht worden ist.
(4) Ist eine Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen
worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der
Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Der
letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.
(5) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen
oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnittes gemeinsam
geändert (zB Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der
Unternehmer dem Abnehmer der Lieferungen oder dem Empfänger der
sonstigen Leistungen einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist,
wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich
besteuerten Umsätze verteilt.