Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 19 Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld

§ 19. (1) Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und
2 der Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs. 14 der Aussteller der
Rechnung.
Bei sonstigen Leistungen und bei Werklieferungen wird die Steuer vom
Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
- der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz)
noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat
und
- der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische Person
des öffentlichen Rechts ist.
Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
(1a) Bei Bauleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung
geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit
der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. Der
Leistungsempfänger hat auf den Umstand, dass er mit der Erbringung
der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen. Erfolgt dies zu
Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz
entfallende Steuer.
Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der
üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, so wird die Steuer für
diese Bauleistungen stets vom Leistungsempfänger geschuldet.
Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung,
Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von
Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von
Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen
erbringen.
(1b) Bei der Lieferung
a) sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an
den Sicherungsnehmer,
b) des Vorbehaltskäufers an den Vorbehaltseigentümer im Falle der
vorangegangenen Übertragung des vorbehaltenen Eigentums
c) und bei der Lieferung von Grundstücken im
Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den
Ersteher
wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn dieser
Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
(2) Die Steuerschuld entsteht
1. für Lieferungen und sonstige Leistungen
a) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder
sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind
(Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen
Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf
des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder
sonstige Leistung erbracht worden ist.
Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt,
bevor die Leistung ausgeführt worden ist, so entsteht
insoweit die Steuerschuld mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt
worden ist;
b) in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
17) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte
vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung). Wird die Steuer vom
Empfänger der Leistung geschuldet (Abs. 1 zweiter Satz,
Abs. 1a und Abs. 1b), entsteht abweichend davon die
Steuerschuld für vereinbarte, im Zeitpunkt der
Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte Entgelte, mit
Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder
sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Dieser Zeitpunkt
verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die
Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates
erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung
erbracht worden ist;
c) in den Fällen der Einzelbesteuerung nach § 20 Abs. 4 im
Zeitpunkt des Grenzüberganges;
2. für die Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2 und § 3a
Abs. 1a mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die
Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 getätigt worden sind,
in dem die Gegenstände für die im § 3 Abs. 2 bezeichneten
Zwecke entnommen oder die Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 1a
ausgeführt worden sind.
(3) In den Fällen des § 11 Abs. 12 und 14entsteht die Steuerschuld
mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rechnung ausgefolgt worden
ist.
(4) In den Fällen des § 16 Abs. 2 entsteht die Steuerschuld mit
Ablauf des Kalendermonates, in dem die Minderung des Entgeltes
eingetreten ist.
(5) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 26 Abs. 1.