Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 20 Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung

§ 20. (1) Bei der Berechnung der Steuer ist in den Fällen des § 1
Abs. 1 Z 1 und 2 - soweit nicht Abs. 4 gilt - von der Summe der
Umsätze auszugehen, für welche die Steuerschuld im Laufe eines
Veranlagungszeitraumes entstanden ist. Dem ermittelten Betrag sind
die nach § 11 Abs. 12 und 14, die nach § 16 Abs. 2 und die gemäß §
19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a und Abs. 1b geschuldeten Beträge
hinzuzurechnen. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Ein
Unternehmer, der für einen Betrieb den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 des
Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß § 7 Abs. 5 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach einem vom Kalenderjahr
abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, kann dieses Wirtschaftsjahr
durch eine gegenüber dem Finanzamt abgegebene schriftliche Erklärung
als Veranlagungszeitraum wählen; dies gilt jedoch nicht für
Unternehmer,
1. die ihre Umsätze gemäß § 17 Abs. 2 nach vereinnahmten Entgelten
berechnen oder
2. bei denen Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr ist oder
3. bei denen das Wirtschaftsjahr nicht mit Ablauf eines
Kalendermonates endet.
Die Erklärung ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für
den ersten Voranmeldungszeitraum des vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahres abzugeben und bindet den Unternehmer an das für die
Gewinnermittlung maßgebende Wirtschaftsjahr. Im Falle der Änderung
des für die Gewinnermittlung maßgebenden Wirtschaftsjahres tritt auch
eine entsprechende Änderung des Veranlagungszeitraumes für die
Umsatzsteuer ein. Weicht der Veranlagungszeitraum vom Kalenderjahr
ab, so finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 27 und § 21 Abs. 2
und Abs. 6 keine Anwendung.
(2)
1. Von dem nach Abs. 1 errechneten Betrag sind die in den
Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 abziehbaren
Vorsteuerbeträge abzusetzen.
2. Die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer fällt in jenen
Kalendermonat, in dem sie entrichtet worden ist. In den Fällen
des § 26 Abs. 3 Z 2 fällt die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer
in jenen Kalendermonat, der zwei Monate vor dem Monat liegt,
in dem die Einfuhrumsatzsteuerschuld fällig ist; sie wird am
Tag der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuerschuld wirksam.
(3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so tritt dieser Teil
an die Stelle des Kalenderjahres. Wählt ein Unternehmer ein vom
Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum
(Abs. 1), so sind alle Umsätze, die er in diesem Zeitraum im Rahmen
seines Unternehmens ausführt, diesem Veranlagungszeitraum zuzuordnen;
als Veranlagungszeitraum im Jahr des Überganges gilt der Zeitraum vom
Beginn des Kalenderjahres bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres.
Fallen die Voraussetzungen für einen vom Kalenderjahr abweichen- den
Veranlagungszeitraum nachträglich weg, so ist nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet, das Kalenderjahr
Veranlagungszeitraum; in einem solchen Fall gilt der Zeitraum vom
Ende des Wirtschaftsjahres bis zum Beginn des folgenden
Kalenderjahres als eigener Veranlagungszeitraum. Ist das vom
Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr Veranlagungszeitraum, so
tritt in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die
Stelle des Kalenderjahres sinngemäß das vom Kalenderjahr abweichende
Wirtschaftsjahr.
(4) Bei Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden
Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen
und Anhängern ist die Steuer für jeden einzelnen Umsatz von den
Zollämtern zu erheben (Einzelbesteuerung), wenn eine Grenze zum
Drittlandsgebiet überschritten wird. Ein Vorsteuerabzug (Abs. 2) ist
in diesen Fällen nicht zulässig.
(5) In den Fällen des Abs. 4 bleibt das Recht des Unternehmers,
beim zuständigen Finanzamt den Vorsteuerabzug nach Maßgabe des § 12 -
unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 9 - geltend zu machen, unberührt,
wenn die gesetzliche Frist zur Einreichung der Steuererklärung
eingehalten wird. Der Unternehmer hat in der Voranmeldung
(Steuererklärung) anzugeben, daß für die Beförderung von Personen im
grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr eine Einzelbesteuerung
erfolgt ist; im Falle einer Veranlagung ist für solche Umsätze eine
Steuer nicht festzusetzen.
Der Unternehmer kann bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist zur
Einreichung der Steuererklärung schriftlich beantragen, daß nach
Ablauf des Veranlagungszeitraumes an Stelle der Einzelbesteuerung
(Abs. 4) die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften berechnet wird.
Die bei der Einzelbesteuerung entrichtete Steuer ist auf die zu
entrichtende Steuer anzurechnen.
(6) Werte in einer anderen Währung als Euro sind auf Euro nach dem
Kurs umzurechnen, den der Bundesminister für Finanzen als
Durchschnittskurs für den Zeitraum festsetzt, in dem die Leistung
ausgeführt, das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vor Ausführung
der Leistung (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a) vereinnahmt wird oder - bei
der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) - das Entgelt
vereinnahmt wird.
Der Unternehmer ist berechtigt, die Umrechung (Anm.: richtig:
Umrechnung) nach dem Tageskurs vorzunehmen, wenn die einzelnen
Beträge durch Bankmitteilungen oder Kurszettel belegt werden.
(7) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten § 5 Abs. 5 und § 26.